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Ausser den vorerwähnten »gemeingefährlichen
Krankheiten« sind von den Ärzten der Ortsobrig-
keit und dem zuständigen Kreisphysikus anzu-
zeigen: Unterleibstyphus, epidemische Ruhr,
Scharlach, Diphterie, Kroup, Kindbettfieber, ägyp-
tische Augenkrankheit, Wurmkrankheit, Trichi-
nose (V. O. vom 30. Oktober 1893, V. O. vom
14. Juni 1898, V.O. vom 20. Januar 1905, V. O.
vom 25. Januar 1907 betr. Trichinenschau $ 17).
Die Anzeigepflicht tritt nicht erst dann ein, wenn
sich die Krankheit zu einer Epidemie entwickelt
hat, vielmehr liegt es den Ärzten ob, jeden zu ihrer
Behandlung kommenden Fall ohne Verzug zu
melden.
Infizierte Räume und Gegenstände sind durch
»geprüfte Desinfektoren« zu desinfizieren. Die
Desinfektoren müssen einen Lerngang in der unter
der Medizinalkommission stehenden Ausbildungs-
schule für Desinfektoren (am hygienischen Institut
der Landesuniversität Rostock) durchmachen und
vor der Medizinalkommission eine Prüfung ablegen.
Sie werden nach bestandener Prüfung von der
Ortsobrigkeit ihres Wohnsitzes beeidigt und stehen
in Ansehung ihres Geschäftsbetriebes unter der
Aufsicht der Ortspolizeibehörden (V.O. v. 11. De-
zember 1900).
Durch die zahlreichen im Lande befindlichen
ausländischen Wanderarbeiter war die ägyptische
Augenkrankheit (Trachom) eingeschleppt worden.
Um ein Umsichgreifen der überaus ansteckenden
Krankheit zu verhindern, ist verordnet, dass alle
Arbeiter und Dienstboten, welche aus Ländern
oder Bezirken kommen, wo die ägyptische Augen-
krankheit heimisch ist (nach Bek. vom 4. Februar