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1907 in Ostpreussen, Westpreussen und Posen; in
den russischen Ostsee - Provinzen und Russisch-
Polen; in Böhmen, Mähren, Galizien und Ungarn;
in Belgien; Rumänien; Italien; Spanien; Griechen-
land; der Türkei), und truppweise im Gross-
herzogtum eintreffen, spätestens innerhalb acht
Tagen nach ihrem Zuzug am bestimmungsmässigen
Arbeits- oder Dienstorte ärztlich darauf unter-
sucht werden müssen, ob sie an der ägyptischen
Augenkrankheit leiden (V. O. vom 23. Juni 1900).
Der Obrigkeit des bestimmungsmässigen Arbeits-
oder Dienstortes liegt es ob, die ärztliche Unter-
suchung zu bewirken. Hat die Untersuchung den
Ausbruch oder den Verdacht des Ausbruches der
ägyptischen Augenkrankheit festgestellt, so hat
die Ortsobrigkeit dem Kreisphysikus Mitteilung zu
machen. Die Kreisphysiker haben die erforder-
lichen Anordnungen gegen ein Umsichgreifen der
Krankheit nach Benehmen mit den Ortsobrigkeiten
zu treffen (Medizinalordnung v. 18. Februar 1830.
Zweites Kapitel $ 4). Besonders haben die Orts-
obrigkeiten ihr Augenmerk darauf zu richten, dass
nicht durch Erkrankungen von Schulkindern an
Trachom diese Krankheit weitere Ausbreitung ge-
winnt (Bek. vom 22. September 1900).
Da die Zahl der Pockenerkrankungen unter
den fremdländischen Arbeitern, welche aus Russ-
land zum Erwerbe ihres Unterhaltes in Mecklen-
burg zuwandern, zunimmt, ist durch Bek. vom
29. April 1908 verordnet, dass die Ortsobrigkeiten
Sorge zu tragen haben, dass fremdländische Ar-
beiter aus Russland sich innerhalb 3 Tagen nach
ihrem Eintreffen am Dienstorte der Schutzimpfung
unterwerfen, sofern sie nicht glaubhaft nachweisen,