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dass sie die Pocken überstanden haben oder inner-
halb der letzten fünf Jahre erfolgreich geimpft sind.
Zur Ausführung des Reichsimpfgesetzes vom
8. April 1874 ist die V.-O. vom 20. Dezember 1899
erlassen. Für jeden Ortsbezirk muss von der Orts-
behörde ein Impfarzt bestellt werden; im Doma-
nium erfolgt die Bestellung durch den Gemeinde-
vorstand mit Genehmigung des Amtes. Die Be-
stellung des Impfarztes ist dem zuständigen Kreis-
physikus anzuzeigen. Alle Impfungen dürfen nur
mit Tierlymphe vorgenommen werden. Die Ge-
schäftsführung der Impfärzte unterliegt der Beauf-
sichtigung durch den zuständigen Kreisphysikus.
Ohne Produktion eines JImpfscheines darf kein
Kind in die Schule aufgenommen werden. Vor-
schriften über Zwangsimpfungen im Falle des
Ausbruches einer Blatternepidemie bestehen nicht.
Bei gegebener Veranlassung ist mehrfach vom
Medizinalministerium den Ortsobrigkeiten die Er-
mächtigung erteilt worden, die Impfung unge-
impfter Personen, nötigenfalls mit Zwangsmass-
regeln, durchzuführen. Die Tierlymphe ist aus
dem Landesimpfinstitut in Schwerin zu beziehen.
Dies im Jahre 1833 gegründete Institut versendet
jährlich etwa 50-60 000 Portionen Lymphe un-
entgeltlich an mecklenburgische Ärzte. Die Ver-
wendung von Lymphe, welche von anderer Seite
bezogen wird, ist verboten. Zufolge eines Über-
einkommens aus dem Jahre 1376 erfolgt die
Lieferung von Lymphe aus dem Institute auch für
das Grossherzogtum Mecklenburg-Strelitz.
Zum Gross- und Kleinhandel mit Giften ausser-
halb der Apotheken ist, sofern er überhaupt statt-
finden darf (Reichsverordnung vom 27. Januar