Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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dass sie die Pocken überstanden haben oder inner- 
halb der letzten fünf Jahre erfolgreich geimpft sind. 
Zur Ausführung des Reichsimpfgesetzes vom 
8. April 1874 ist die V.-O. vom 20. Dezember 1899 
erlassen. Für jeden Ortsbezirk muss von der Orts- 
behörde ein Impfarzt bestellt werden; im Doma- 
nium erfolgt die Bestellung durch den Gemeinde- 
vorstand mit Genehmigung des Amtes. Die Be- 
stellung des Impfarztes ist dem zuständigen Kreis- 
physikus anzuzeigen. Alle Impfungen dürfen nur 
mit Tierlymphe vorgenommen werden. Die Ge- 
schäftsführung der Impfärzte unterliegt der Beauf- 
sichtigung durch den zuständigen Kreisphysikus. 
Ohne Produktion eines JImpfscheines darf kein 
Kind in die Schule aufgenommen werden. Vor- 
schriften über Zwangsimpfungen im Falle des 
Ausbruches einer Blatternepidemie bestehen nicht. 
Bei gegebener Veranlassung ist mehrfach vom 
Medizinalministerium den Ortsobrigkeiten die Er- 
mächtigung erteilt worden, die Impfung unge- 
impfter Personen, nötigenfalls mit Zwangsmass- 
regeln, durchzuführen. Die Tierlymphe ist aus 
dem Landesimpfinstitut in Schwerin zu beziehen. 
Dies im Jahre 1833 gegründete Institut versendet 
jährlich etwa 50-60 000 Portionen Lymphe un- 
entgeltlich an mecklenburgische Ärzte. Die Ver- 
wendung von Lymphe, welche von anderer Seite 
bezogen wird, ist verboten. Zufolge eines Über- 
einkommens aus dem Jahre 1376 erfolgt die 
Lieferung von Lymphe aus dem Institute auch für 
das Grossherzogtum Mecklenburg-Strelitz. 
Zum Gross- und Kleinhandel mit Giften ausser- 
halb der Apotheken ist, sofern er überhaupt statt- 
finden darf (Reichsverordnung vom 27. Januar
	        
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