Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

305 
1890; Gewerbeordnung $ 56 Abs. 2 Ziff. 9), eine 
besondere Genehmigung erforderlich, welche bei 
der Gewerbekommission ($ 170 d. W.), für das 
Gebiet der Seestädte bei den Magistraten nachzu- 
suchen ist (V.O. vom 13. April 1895 betr. den 
Verkehr mit Giften; abgeändert durch V.O. vom 
15. Dezember 1901; Bek. vom 16. Februar 1906, 
vom 11. Juli 1907). Gifte dürfen regelmässig nur 
gegen Erlaubnisscheine abgegeben werden, welche 
von der Ortspolizeibehörde auszustellen sind. Die 
Aufsicht über den Giftverkehr in den Apothcken 
und Gifthandlungen wird von den Ortspolizei- 
behörden und von den Kreis- bezhw. Stadt- 
physikern geübt. 
Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung 
von Geheimmitteln ist bei Strafe verboten (V. O. 
vom 26. September 1907). Der Verkehr mit Ge- 
beimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln unter- 
liegt einer Beschränkung; regelmässig dürfen sie 
in den Apotheken nur auf schriftliche Anweisung 
eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes verab- 
folgt werden. Das Arbeiten und der Verkehr mit 
Krankheitserregern (Reichsverordnung vom 4. Mai 
1504) bedarf der Genehmigung des Medizinal- 
ministeriums (bei Erregern der Cholera oder des 
Rotzes) oder der Ortsobrigkeit nach Benchmen mit 
dem zuständigen Kreis- oder Stadtphysikus (bei 
Erregern von anderen Krankheiten) (V. O. vom 
27. Dezember 1905). 
Die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen 
und auf dem Seewege ist nur auf Grund von 
Leichenpissen gestattet. Die Ausstellung der 
Leichenpässe erfolgt durch die Ortspolizeibchörden 
(Ämter, Gutsobrigkeiten, Magistrate, Klosterämter). 
Schlesinger, Staaterccht. 20
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.