Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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In öffentlichen Schlachthäusern darf die Beschau 
nur approbierten Tierärzten übertragen werden, 
während im übrigen vielfach Laienfleischbeschaucer 
fungieren. Abgesehen von den approbierten Tier- 
ärzten müssen die Fleischbeschauer durch das Be- 
stehen einer Prüfung vor einer der 6 Prüfungs- 
kommissionen genügende Kenntnisse nachgewiesen 
haben. Der Prüfung muss eine Ausbildung an 
einem Schlachthofe vorangehen (Beck. v. 23. De- 
zember 1902). Für »bedingt taugliches«, zum Gc- 
nusse für Menschen brauchbar gemachtes Fleisch 
dürfen die Ortsobrigkeiten besondere Verkaufs- 
stellen (Freibänke) einrichten. Gegen die Bean- 
standung des Schlachttieres oder des Fleisches 
seitens des Fleischbeschauers steht dem Tier- oder 
Fleischbesitzer die Beschwerde bei der Ortsobrig- 
keit zu. Die Ortsobrigkeit hat auf die eingelegte 
Beschwerde sofort eine zweite Beschau durch 
einen approbierten Tierarzt vornehmen zu lassen. 
Die Oberaufsicht in betreff der Ausführung des 
Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900 wird von dem 
Medizinalministerium geübt. Die Kosten der 
Schlachtvieh- und Fleischbeschau fallen, soweit 
nicht etwas anderes bestimmt ist, und sie insbeson- 
dere von dem Besitzer der untersuchten Tiere und 
Fleischwaren zu tragen sind, den Ortsobrigkeiten 
zur Last. Bemerkt sei noch, dass durch die Ein- 
führung der Schlachtrvieh- und Fleischbeschau an 
den Privilegien der Froner ($ 171 d. W.) nichts 
geändert ist. 
Einer amtlichen Untersuchung auf Trichinen 
unterliegen Schweine und Wildschweine, deren 
Fleisch zum Genusse für Menschen verwendet 
werden soll (V.O. vom 25. Januar 1907). In Ort- 
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