fullscreen: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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1) der Ludwigsbahngesellschaft für ihr 
Actiencapital von 11,659,000 fl. neben 
dem gesetzlich garantirten Zind ein Prä- 
cipuum bis zu fünf Procent und 
2) der Maxri iliansbahngesellschaft für ihr 
Actiencapital von 6,775,000 fl. neben 
dem garantirten Zins ein Präcipuum 
bis zu einem Procent 
aus der gemeinschaftlichen Betriebsrente für 
den Zeitraum vom 1. Jannar 1870 bis 
31. December 1904 zu gewährleisten. 
Artikel 2. 
Unter der gleichen Voraussetzung kann auch 
der Nordbahngesellschaft für ihre bereits ge- 
bauten, im Bauce begriffenen und noch zu 
erbauenden Bahnen die Zinsgarantiezeit bis 
31. December 1904 ausgedehnt werden, wenn 
dieselbe zugleich sich mit der Neustadt-Dürk- 
heimerbahngesellschaft vollständig vereinigt, in 
welchem Falle auch für die bereits gebaute 
Neustadt-Dürkheimerbahn und für deren Fort- 
sebung bis Monsheim die Zinsgaranticzeit 
bis 31. December 1904 verlängert werden 
kann. 
Artikel 3. 
Die Staatsregierung ist ermächtigt, für den 
Fall der Herstellung einer Eisenbahn 
a) von Landau in der Richtung von Pir- 
masens nach Zweibrücken, sowie even- 
tuell Fortsetzung derselben nach 
Saargemünd, für ein Bau= und Ein- 
richtungscapital im Maximalbetrage von 
12,000,000 fl., 
b) von Landau nach Germersheim, sowie 
eventuell zum Anschlusse an das ba- 
dische Bahnnetz, für ein Bau= und Ein- 
richtungscapital im Maxrimalbetrage von 
2,500, 000 fl, 
c) von Germersheim nach Wörth a.,Rh. 
für das Bau= und Einrichtungscapital 
im Maximalbetrage von 2,500,000 fl. 
4) von Frankenthal nach Freinsheim zum 
Anschlusse an die Dürkheim-Monzhei- 
merbahn für ein Bau= und Eirrich= 
tungscapital im Maximalbetrage von 
725,000 fl. 
einen jährlichen Zinsertrag bis zu 4½ Pro- 
cent vom Tage der Vollendung und Eröff- 
nung jeder einzelnen neuen Bahnstrecke an bis 
zum 31. December 1904 zu gewährleisten 
oder statt dieses Zinsertrages einen Ueber- 
schuß der Betriebsrente in einer dem 4½ pro- 
centigen Zins des festgesetzten Bau= und 
Einrichtungs-Capitals entsprechenden Größe 
sicher zu stellen. 
Artikel 4. 
Die Staatsregierung ist ermächtigt, auf 
das Recht des unentgeltlichen Heimfalles der 
einzelnen Bahnen nach 99 Betriebsjahren 
zu verzichten, wenn dem Staate für die
	        
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