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Sechstes Kapitel: Bauwesen und Baupolizei.
Erster Titel: Bauwesen.
$ 136.
Die landesherrlichen Bauausführungen, welche
zur Domanialverwaltung (weltliche Bauten auf den
Pachthöfen ; geistliche Bauten an Kirchen und
Pfarren landesherrlichen Patronates, auch ausser-
halb des Domaniums) und zur llaushaltsverwaltung
gehören, sind bereits im $ 73 d. W. besprochen
worden. Sie werden aus der Hauptkammerkasse
und aus der Haushaltszentralkasse bestritten.
Zentralbehörde für alle öffentlichen Bauten, so-
weit dieselben nicht dem besonderen Verwaltungs-
bereiche der anderen Ministerien obliegen, ist das
Finanzministerium. Die Verwaltung der Staats-
bauten, d.h. der zur Kameral- und Haushaltsver-
waltung nicht gehörigen Bauten, ist von der
Kameral - Bauverwaltung getrennt und einem
höheren Baubeamten im Finanzministerium über-
tragen. Unter seiner Oberaufsicht ist die tech-
nische Leitung und Beaufsichtigung der Staats-
bauten zwei besonderen Staatsbaudistrikten, in
Rostock und Schwerin, zugewiesen (Bck. vom
10. Mai 1875). Zu den Staatsbauten gchören ins-
besondere die Regierungsgebäude, das Oberlandes-
gericht, die Landesstrafanstalt, die Grossherzog-
lichen Seminare, die Gymnasien und Realgym-
nasium landesherrlichen Patronates, die Landcs-
irrenanstalten, die Gebäude der Landesuniversität
und ihrer Institute. Die Kosten der Staatsbauver-
waltung belasten die Renterei.
Die Verwaltung der Kirchenbauten ist einem
besonderen Baubeamten übertragen.