Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Sechstes Kapitel: Bauwesen und Baupolizei. 
Erster Titel: Bauwesen. 
$ 136. 
Die landesherrlichen Bauausführungen, welche 
zur Domanialverwaltung (weltliche Bauten auf den 
Pachthöfen ; geistliche Bauten an Kirchen und 
Pfarren landesherrlichen Patronates, auch ausser- 
halb des Domaniums) und zur llaushaltsverwaltung 
gehören, sind bereits im $ 73 d. W. besprochen 
worden. Sie werden aus der Hauptkammerkasse 
und aus der Haushaltszentralkasse bestritten. 
Zentralbehörde für alle öffentlichen Bauten, so- 
weit dieselben nicht dem besonderen Verwaltungs- 
bereiche der anderen Ministerien obliegen, ist das 
Finanzministerium. Die Verwaltung der Staats- 
bauten, d.h. der zur Kameral- und Haushaltsver- 
waltung nicht gehörigen Bauten, ist von der 
Kameral - Bauverwaltung getrennt und einem 
höheren Baubeamten im Finanzministerium über- 
tragen. Unter seiner Oberaufsicht ist die tech- 
nische Leitung und Beaufsichtigung der Staats- 
bauten zwei besonderen Staatsbaudistrikten, in 
Rostock und Schwerin, zugewiesen (Bck. vom 
10. Mai 1875). Zu den Staatsbauten gchören ins- 
besondere die Regierungsgebäude, das Oberlandes- 
gericht, die Landesstrafanstalt, die Grossherzog- 
lichen Seminare, die Gymnasien und Realgym- 
nasium landesherrlichen Patronates, die Landcs- 
irrenanstalten, die Gebäude der Landesuniversität 
und ihrer Institute. Die Kosten der Staatsbauver- 
waltung belasten die Renterei. 
Die Verwaltung der Kirchenbauten ist einem 
besonderen Baubeamten übertragen.
	        
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