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Ale dem dienstlichen Gebrauche einer ver-
fassungsmässig aus Reichsmitteln zu unterhalten-
den Verwaltung gewidmeten Bauten (z. B. Post-
und Telegraphengebäude; vergl. Reichsgesetz v.
25. Mai 1873) gehören nicht zur einheimischen
Bauverwaltung.
Zur Erhaltung der historischen und Kunstdenk-
mäler des Landes ist eine unter dem Ministerium
des Innern stehende »Kommission zur Erhaltung
der Denkmäler« in Schwerin eingesetzt worden
(Bek. vom 9. Dezember 1887). Die Kommission
hat im allgemeinen die Aufgabe, für die Erhaltung
bezhw. Wiederherstellung der Denkmäler tätig
zu sein und die dazu dienlichen Massnahmen bei
den Ministerien oder den Ortsbehörden in Vorschlag
zu bringen. Die Grossherzoglichen Behörden
sollen, wenn es sich um Arbeiten zur 'Wieder-
herstelluing, Veränderung oder Entfernung von
Denkmälern handelt, sich darüber vorgängig mit
der Kommission ins Einvernehmen setzen. An-
langend die Obrigkeiten in der Ritterschaft und in
den Städten, wurde »das Vertrauen gehegt«, dass
sie in Anbetracht des gemeinnützigen und patrio-
tischen Zweckes in gleicher Art verfahren werden.
Anzeigen über Entdeckung alter Steindenkmäler,
Gräber usw. sind an die Kommission zu richten
(Bek. vom 18. Mai 1872).
Zweiter Titel: Baupolizei.
$ 137.
Eine Baupolizeiordnung für das ganze Land
ist nicht erlassen. Für das Domanium nor-
miert d. V. ©. vom 3. Januar 1376 (abgeändert