Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Ale dem dienstlichen Gebrauche einer ver- 
fassungsmässig aus Reichsmitteln zu unterhalten- 
den Verwaltung gewidmeten Bauten (z. B. Post- 
und Telegraphengebäude; vergl. Reichsgesetz v. 
25. Mai 1873) gehören nicht zur einheimischen 
Bauverwaltung. 
Zur Erhaltung der historischen und Kunstdenk- 
mäler des Landes ist eine unter dem Ministerium 
des Innern stehende »Kommission zur Erhaltung 
der Denkmäler« in Schwerin eingesetzt worden 
(Bek. vom 9. Dezember 1887). Die Kommission 
hat im allgemeinen die Aufgabe, für die Erhaltung 
bezhw. Wiederherstellung der Denkmäler tätig 
zu sein und die dazu dienlichen Massnahmen bei 
den Ministerien oder den Ortsbehörden in Vorschlag 
zu bringen. Die Grossherzoglichen Behörden 
sollen, wenn es sich um Arbeiten zur 'Wieder- 
herstelluing, Veränderung oder Entfernung von 
Denkmälern handelt, sich darüber vorgängig mit 
der Kommission ins Einvernehmen setzen. An- 
langend die Obrigkeiten in der Ritterschaft und in 
den Städten, wurde »das Vertrauen gehegt«, dass 
sie in Anbetracht des gemeinnützigen und patrio- 
tischen Zweckes in gleicher Art verfahren werden. 
Anzeigen über Entdeckung alter Steindenkmäler, 
Gräber usw. sind an die Kommission zu richten 
(Bek. vom 18. Mai 1872). 
Zweiter Titel: Baupolizei. 
$ 137. 
Eine Baupolizeiordnung für das ganze Land 
ist nicht erlassen. Für das Domanium nor- 
miert d. V. ©. vom 3. Januar 1376 (abgeändert
	        
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