Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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durch V.O.V.O. vom 17. Januar 1877, 21. Januar 
1887, 19. Mai 1388, 17. Januar 1899). Wer ein 
Gebäude (d.h. ein mit Wänden und Dach um- 
schlossenes auf Fundamenten ruhendes Bauwerk) 
neu errichten, versetzen, erweitern, mit einem 
Anbau oder unter vollständiger Erneuerung des 
Dachverbandes mit einem neuen Dache versehen 
will, bedarf dazu der Genehmigung der zustän- 
digen Amtspolizeibehörde. Dasselbe gilt für ander- 
weitige Bauten, insofern es sich dabei um die Er- 
richtung neuer oder die Veränderung oder Ver- 
legung vorhandener Feuerungsanlagen oder um 
die Ausführung neuer Schornsteine handelt. Jedem 
Bauerlaubnisgesuche sind eine Bauzeichnung und 
ein Situationsplan in doppelter Ausfertigung anzu- 
schliessen. Die Amtspolizeibehörde hat den Bau- 
plan nach den in Betracht kommenden medizinal- 
und wegepolizeilichen Gesichtspunkten, sowie in 
feuerpolizeilicher Beziehung genau zu prüfen und 
nach dem Ausfall dieser Prüfung die beantragte 
Genehmigung entweder zu erteilen oder unter An- 
gabe von Gründen zu versagen. Zu An- und Neu- 
bauten ist der Bauplatz unter Zuziehung des Orts- 
vorstehers an Ort und Stelle anzuweisen. Die er- 
teilte Bauerlaubnis verliert ihre Gültigkeit, wenn 
innerhalb eines Jahres nach Erteilung derselben 
bezhw. nach Anweisung des Bauplatzes mit der 
Bauausführung nicht begonnen ist. Durch spezielle 
Vorschriften ist eingehend geregelt die Bauart, 
Bedachung, Belegenheit der Gebäude, die Funda- 
mentierung, die Öffnungen, Schornsteine und 
Feuerungsanlagen (V. O. vom 17. Dezember 1864 
betr. die Anlegung von engen Schornsteinen oder 
sogen. russischen Röhren). Übertretungen der
	        
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