Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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er über die Glieder seiner. Familie eine Reihe von 
Rechten aus, die man in ihrer Gesamtheit die 
Familiengewalt nennt. Zu diesen Rechten gehört 
insbesondere die oben erwähnte Autonomie, die 
der Landesherr nicht als Inhaber der gesetz- 
gebenden Staatsgewalt, sondern als Familienhaupt 
ausübt. Zu den Mitgliedern .der landesherrlichen 
Familie zählen die "Gemahlin des regierenden 
Herrn, sofern sie ebenbürtig ist, ferner diejenigen, 
welche in rechtmässiger, ebenbürtiger und haus- 
gesetzlich gültiger Ehe ($ 10 d. W.) durch Männer 
vom Stammvater des Geschlechtes abstammen, und 
die ebenbürtigen Gemahlinnen der Herzoge. Die 
Herzoginnen gehören unter der erwähnten Voraus- 
setzung, solange sie unvermählt sind, zu den 
Gliedern der Familie. Dies Verhältnis hört jedoch 
auf, sobald sie eine Ehe eingehen und dadurch in 
ein anderes Haus eintreten. Im Ehevertrage pflegt 
derartiges bestimmt zu werden. Die Herzoge 
scheiden aus der hausherrlichen Familiengewalt 
aus, wenn sie in einem andern Staate die Souve- 
ränität erlangen. Das trifft weder für den Herzog 
Heinrich (Prinz der Niederlande seit dem 7. Fe- 
bruar 1901), noch für den Herzog Johann Albrecht 
(Regent von Braunschweig seit dem 5. Juni 
1907) zu: 
Die Prinzen und Prinzessinnen werden Her- 
zoze und Herzoginnen genannt, sie führen das 
Prädikat »Hoheit«. 
Das landesherrliche Haus bekennt sich zum 
evangelisch - lutherischen Glauben. Die Nichtzu- 
gehörigkeit zur evangelisch-lutherischen: Konfession 
schliesst aber nicht von der Thronfolge aus.
	        
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