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O. vom 26. Mai 1900; abgeändert durch $ 14 der
V.O. vom 9. April 1899 betr. die Zwangserziehung
Minderjähriger). Der Unterstützungswohnsitz wird
nur erworben durch Aufenthalt, Verehelichung
oder Abstammung (Reichsgesetz vom 6. Juni 1870
$ 9), nicht durch Aufnahme in den Gemeindever-
band oder durch eine mit obrigkeitlicher Erlaub-
nis geschehene Domizilierung (A. V. v. 20. Febr.
1871 $ 1). Jedes Domanialamt, jede Stadt, jedes
Rittergut und jedes Klosteramt bildet einen Orts-
armenverband, jedoch mit der Massgabe, dass die-
jenigen Domanialortschaften, welche in Grundlage
der Gemeindeordnung vom 29. Juni 1869 ($ 21
d. W.) eine selbständige Gemeindeverwaltung er-
halten haben oder noch erhalten werden, jede
einen Ortsarmenverband bilden, und dass mehrere
solche Ortschaften, welche zu einer Gemeinde ver-
einigt worden sind oder in Zukunft vereinigt wer-
den sollen, nur einen Ortsarmenverband bilden
(A. V. vom 20. Februar 1871 $ 2). Da fast alle
Domanialortschaften gemeindlich verfasst sind, so
bilden die Ämter nur noch in ganz wenigen Fällen
Ortsarmenverbände. Das Gebiet des Grossherzog-
tums bildet einen Lan darmenverband, der für
seinen Bereich alle diejenigen Lasten zu tragen
hat, welche durch das Reichsgescetz über den
Unterstützungswohnsitz den Landarmenverbänden
resp. den Bundcsstaaten zugewiesen sind (A. V.
vom 20. Februar 1871 $ 2). Dem Landarmenver-
bande fallen auch diejenigen Ausländer zur Last,
welche auf Verlangen auswärtiger Staatsbehörden
vom Auslande übernommen werden müssen. Die
Angelegenheiten des Landarmenverbandes werden
durch »die dirigierende Kommission des Land-