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arbeitshauses« zu Güstrow verwaltet, welcher die
Vertretung des Landarmenverbandes in allen Be-
ziehungen obliegt. Die Armenpflegepflicht der
Ortsarmenverbände ist entweder eine vorläufige
(Reichsgesetz 88 28ff.) oder eine endgültige
(Reichsgesetz, $$ 10ff.), die des Landarmenver-
pandes stets eine endgültige. Anlangend die Art
und das Mass der im Falle der Hilfsbedürftigkeit
zu gewährenden öffentlichen Unterstützung, so be-
wendet es bei den bestehenden landesgesetzlichen
Bestimmungen (insbesondere der Allgemeinen
Armen-Ordnung vom 21. Juli 1821). Den Armen
ist Wohnung, Feuerung, angemessene Versorgung,
in Krankheitsfällen ärztliche Hilfe und Arzenei zu
verabreichen. Arbeitsfähigen Personen braucht
im Falle der Obdachlosigkeit nur ein Obdach,
nicht aber eine eigene Wohnung oder Zusammen-
wohnen mit ihrer Familie gewährt zu werden, da-
gegen sind arbeitsunfähige, obdachlos gewordene
Personen möglichst so unterzubringen, dass Eltern
und Kinder zusammenbleiben. Jedem Armenver-
bande ist es gestattet, die einem Hilfsbedürftigen
zu gewährende Unterstützung durch Zuweisung
von Arbeit zu gewähren (A. V. vom 20. Februar
1871 $4). Den Ortsarmenverbänden im Domanium,
in der Ritterschaft und in den Städten ist es weiter
gestattet, die für einen hilfsbedürftigen Ortsarmen
erforderlich werdende Unterstützung durch Unter-
bringung desselben im Landarbeitshause zu
Güstrow, soweit die dortigen Räumlichkeiten es ge-
statten, zu gewähren (V.O. vom 18. Mai 1890 und
Ergänzungs-V.O. vom 20. Februar 1902). Die
Gestattung bezieht sich auf Arme, die das
18. Lebensjahr vollendet haben, falls sie hinläng-