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lich arbeits- oder erwerbsfähig sind, um zu ihrem
und ihrer Familie Unterhalt angemessen beitragen
zu können, sich dieser Verpflichtung aber cent-
ziehen. Die Arbeitsleistungen der eingelicferten
Personen kommen dem Landarbeitshause zuzute,
wofür dieses auch ihre Verpflegung, Bekleidung,
Krankenpflege ohne weitere Vergütung zu über-
nehmen hat. Die mit der Einlieferung oder Ent-
lassung verbundenen Transportkosten werden von
den einliefernden Ortsarmenverbänden getragen.
Als Regel gilt, dass die Unterstützung eines Orts-
armen innerhalb des verpflichteten
Ortsarmenverbandes zu erfolgen hat
(Zusatz-V.O. vom 26. Mai 1900). Die von einem
Armenverbande gewährte öffentliche Unterstützung
ist ein dem ÜUnterstützten gewährter Vor-
schuss, zu dessen Erstattung er dem betreffen-
den Armenverbande gegenüber verpflichtet bleibt.
Die Beitreibung solcher Vorschüsse erfolgt im
Verwaltungswege (A. V. vom 20. Februar 1871
&S 5, 7). Beschwerden Hilfsbedürftiger über ver-
weigerte oder verzögerte Unterstützung, sowie
über die Art und das Mass derselben sind in allen
Fällen unter Ausschluss des Rechtsweges allge-
mein im Verwaltungswege, in letzter Instanz vom
Ministerium des Innern zu crledigen (A. V. vom
20. Februar 1871 $ 6; Deklarator-V.O. v. 11. Jan.
1872). Wenn von Seiten eincs Armenverbandcs
die gesetzlich bestehende Unterhaltspflicht des
Ehegatten ($$ 1360, 1361, 1578 ff. B.G.B.), der
Verwandten ($$ 1601 ff. B.G. B.) oder des ausser-
ehelichen Erzeugers ($$ 1708 ff. B. G. B.) des
Hilfsbedürftiigen zur Geltung gebracht werden
soll (Reichsgesetz vom 6. Juni 1570 $ 62), so hat