Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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lich arbeits- oder erwerbsfähig sind, um zu ihrem 
und ihrer Familie Unterhalt angemessen beitragen 
zu können, sich dieser Verpflichtung aber cent- 
ziehen. Die Arbeitsleistungen der eingelicferten 
Personen kommen dem Landarbeitshause zuzute, 
wofür dieses auch ihre Verpflegung, Bekleidung, 
Krankenpflege ohne weitere Vergütung zu über- 
nehmen hat. Die mit der Einlieferung oder Ent- 
lassung verbundenen Transportkosten werden von 
den einliefernden Ortsarmenverbänden getragen. 
Als Regel gilt, dass die Unterstützung eines Orts- 
armen innerhalb des verpflichteten 
Ortsarmenverbandes zu erfolgen hat 
(Zusatz-V.O. vom 26. Mai 1900). Die von einem 
Armenverbande gewährte öffentliche Unterstützung 
ist ein dem ÜUnterstützten gewährter Vor- 
schuss, zu dessen Erstattung er dem betreffen- 
den Armenverbande gegenüber verpflichtet bleibt. 
Die Beitreibung solcher Vorschüsse erfolgt im 
Verwaltungswege (A. V. vom 20. Februar 1871 
&S 5, 7). Beschwerden Hilfsbedürftiger über ver- 
weigerte oder verzögerte Unterstützung, sowie 
über die Art und das Mass derselben sind in allen 
Fällen unter Ausschluss des Rechtsweges allge- 
mein im Verwaltungswege, in letzter Instanz vom 
Ministerium des Innern zu crledigen (A. V. vom 
20. Februar 1871 $ 6; Deklarator-V.O. v. 11. Jan. 
1872). Wenn von Seiten eincs Armenverbandcs 
die gesetzlich bestehende Unterhaltspflicht des 
Ehegatten ($$ 1360, 1361, 1578 ff. B.G.B.), der 
Verwandten ($$ 1601 ff. B.G. B.) oder des ausser- 
ehelichen Erzeugers ($$ 1708 ff. B. G. B.) des 
Hilfsbedürftiigen zur Geltung gebracht werden 
soll (Reichsgesetz vom 6. Juni 1570 $ 62), so hat
	        
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