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stimmungen. Erste Instanz und vorgesetzte Be-
hörde der Armenverbände im Sinne der $$ 14, 27,
34 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 ist die
»Grossherzogliche Kommission für das lHleimats-
wesen« in Schwerin, eine Behörde von drei zum
Richteramte befähigten Mitgliedern, welche unter
dem Ministerium des Innern steht. Jedoch können
dem Grossherzogtum angehörende Armenverbände,
wenn sie Ansprüche gegen eine Domanialgemeinde
erheben wollen, sich nach ihrer Walıl statt an die
Kommission für das Heimatswesen auch an das-
jenige Domanialamt wenden, welches der in An-
spruch genommene Domanialgemeinde vorgesetzt
ist, sofern dasselbe nicht zugleich den klagenden
Armenverband zu vertreten hat. Die zweite
Instanz bildet, wenn beide streitigen Teile dem
Grossherzogtum angehören, das Staatsministerium,
wenn der den Anspruch erhebende
Armenverband einem anderen Bundesstaate ange-
hört, das Bundesamt für das Heimatswesen in
Berlin. Für das Verfahren in Heimatssachen nor-
miert die V.O. vom 30. Juni 1871.
Das Reichsgesetz über den Unterstützungs-
wohnsitz vom 6. Juni 1870 ist in Bayern und
Elsass-Lothringen nicht eingeführt worden. Hilfs-
bedürftige Bayern und Elsass-Lothringer fallen,
wie Ausländer, dem Landarbeitshause zur Last.
Von diesem sind auch diejenigen Kosten zu cr-
statten, welche der Ortsarmenverband, in dessen
Bezirke die Hilfsbedürftigkeit aufgetreten ist, auf-
zewendet hat. Inwieweit der Landarmenverband
berechtigt ist, von Bayern, Elsass-Lothringen oder
von dem ausländischen Staate die Übernahme des
Unterstützten und den Ersatz der aufgewandten