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Kosten zu fordern, bemisst sich nach den über
die gegenseitige Übernahme der Ausgewiesenen
und Heimatlosen geschlossenen internationalen
'Staatsverträgen, z. B. Gothaer Konvention vom
15. Juli 1851, Eisenacher Konvention v. 11. Juli
1853, Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche
und Österreich vom 2. September 1875; und Italien
vom 8. August 1873; und Dänemark vom 11. De-
zember 1873 (ergänzt 25. August 1881 und
25. August 1898); und Belgien vom 7. Juli 1877;
und der Schweiz vom 31. Mai 1890.
Zweite Unterabteilung: Besondere Regelung für
das Domanium.
$ 139.
Die Vorschriften des Reichsgesetzes v. 6. Juni
1870 und der dazu erlassenen Ausführungsbe-
stimmungen finden, soweit das Domanium in Be-
tracht kommt, ihre Ergänzung durch die V. OO.
betr. das Armenwesen in den Grossherzoglichen
Domänen v. 29. Juni 1869 (mit Zusatz-V.O. V.O.v.
5. Januar 1870, 5. November 1877, 26. Februar
1896, 29. Mai 1908). Die wichtigste Bestimmung
der genannten V.O. ist die, dass gewisse Kosten
der Armenpflege, welche einer einzelnen
Gemeinde erwachsen sind, auf die sämtlichen
Gemeinden des betreffenden Domanialamtes über-
tragen werden sollen. Hierher gehören die Kosten
der Verpflegung von Kranken in öffentlichen Heil-
anstalten, sofern dieselbe nach der Natur der in
Frage stehenden Krankheit für die Heilung be-
dingend ist, die Kosten der Verwahrung gemein-
gefährlicher Geisteskranken in öffentlichen Irren-