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häusern und Hospitälern, die Kosten des Auf-
enthaltes und Unterrichtes von bildungsfähigen
Idioten (Schwachsinnigen, Blödsinnigen), Blinden
und Taubstummen oder sonstigen Krüppeln in
öffentlichen Anstalten, die Kosten einer nicht zu
vermeidenden Unterstützung ortsfremder Personen
—- vorausgesetzt in allen Fällen, dass für diese
Kosten ein anderer Ersatz (von dem Unterstützten
oder unterhaltspflichtigen Angehörigen desselben)
nicht zu erlangen ist (V.O. vom 29. Juni 1869
$ 1). Hierzu sollen auch gerechnet diejenigen
Kosten, welche den Gemeinden und Ortschaften
durch Verpflegung von solchen Geisteskranken,
Idioten und Krüppeln in öffentlichen oder ge-
meinnützigen Anstalten erwachsen, die nach ärzt-
lichem Erachten der Aufnahme in eine Anstalt
aus anderen Gründen bedürfen. Diese Be-
stimmung kann auf sieche, nach ärztlichem Er-
achten anstaltsbedürftige Personen entsprechende
Anwendung finden. Endlich gehören hierher die
Kosten der ausserhalb der betreffenden Anstalt
sich vernotwendigenden Unterbringung hilfsbedürf-
tiger blinder, taubstummer oder verkrüppelter
Zöglinge, sofern die Unterbringung gegen eine
angemessene Vergütung durch den Leiter der An-
stalt vermittelt worden ist (V. O0. vom 29. Mai
1908). Derartige Kosten werden auf Antrag der
Gemeinde, welcher sie erwachsen sind, vom Amte
auf sämtliche Gemeinden — die zum Ersatz be-
rechtigte Gemeinde eingeschlossen — in der Weise
repartiert, dass die Beitragsquoten zur Hälfte nach
Verhältnis des Hufenstandes ($ 99 d. W.), zur
Hälfte nach Verhältnis der Einwohnerzahl be-
stimmt werden (sogen. kombinierter oder ge-
Schlesinger, Staatsrecht. 21