Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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(geboren am 19. September 1852) hat — bei seinem 
Übertritt zum katholischen Bekenntnis — für sich 
und seine Deszendenz: zugunsten aller seiner 
Brüder und deren Deszendenz auf die Thronfolge 
verzichtet. In dem Verzicht ist für den Fall seiner 
Succession der Übertritt des Herzogs zur 
lutherischen Kirche ausbedungen. Die Frage, ob 
ein Agnat für seine männliche Deszendenz (auch 
für noch ungeborene Prinzen) verzichten könne, 
ist zu bejahen. 
Nach dem Absterben der schweriner Linie des 
fürstlichen Hauses sind successionsberechtigt die 
Agnaten der strelitzer Linie (Hamburger Vergleich 
Art. 1; Erläuterungsvertrag Art. 4 Abs. 2; Strelitzer 
12. September 
16. Oktober 
schweriner Hausgesetze vom 23. Juni 1821). Sollte 
das gesamte fürstliche Haus aussterben, so würden 
die mecklenburgischen Lande an Preussen fallen. 
Das Successionsrecht Preussens datiert von dem 
Wittstocker Vertrag vom 12. April 1442, durch 
den die Streitigkeiten der mecklenburgischen 
Fürsten mit den Markgrafen von Brandenburg 
wegen des 1436 erledigten Landes Wenden ($ 2 
d. W.) beigelegt wurden. Die Brandenburger 
Successionsrechte wurden erneuert unter dem 
12./22. Juli 1693, 7. Mai 1708, 14. Dezember 1717, 
14. April 1752 und 13. März 1787. Seit dem Ver- 
trage vom Jahre 1708 führen die Könige von 
Preussen den Titel und das Wappen des herzog- 
lichen Hauses Mecklenburg. Die mecklenburgischen 
Stände huldigten dem Markgrafen Friedrich von 
Brandenburg und seinen Nachkommen »als ihren 
rechten natürlichen Erbherren« und erhielten von 
Schlesinger, Staatsrecht. 2 
  
Accessionsakte vom 1821 zum
	        
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