Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Nachdem durch das Freizügigkeitsgesetz v. 1. No- 
vember 1867 $ 1 Abs. 3 und das Reichsgesetz v. 
3. Juli 1869 das Religionsbekenntnis in bürger- 
licher und staatsbürgerlicher Hinsicht gleichgiltig 
geworden ist, liegt die Bedeutung des jus refor- 
mandi nur noch in der Aufsicht auf die Religions- 
ausübung durch Religionsgesellschaften. Hierüber 
vergl. 88 154 ff. d. W. 
Dritter Titel: Das Kirchenregiment. 
$ 145. 
Der Landesherr ist Oberbischof (summus epis- 
copus) der Landeskirche. Ihm steht als Ober- 
tischof die Kirchengewalt (das Kirchenregiment, 
jus in sacra), als Bestandteil der Staatsgewalt, zu 
(Territorialsystem). Eine Trennung in der Hand- 
habung der Kirchenhoheitsrechte und des Kirchen- 
regimentes ist im Jahre 1848 durch Bestellung 
einer »Kirchenkommission« herbeigeführt. Durch 
V.O. vom 19. Dezember 1849 wurde an Stelle 
dieser: Kommission der »Oberkirchenrat« eingesetzt. 
Der Oberkirchenrat ist die ständige Oberkirchen- 
behörde, das unmittelbar unter dem Landesherrn 
stehende Organ, durch welches dieser sein ober- 
bischöfliches Amt ausübt. Soweit es sich 
dagegen um die Ausübung kirchenhoheit- 
licher Rechte handelt, ist das Ministerium, Ab- 
teilung für geistliche Angelegenheiten, Oberbehörde. 
Der Oberkirchenrat ist, wie bemerkt, das Organ 
des Oberbischofs, nicht die Repräsentation der 
Landeskirche dem Landesherrn gegenüber. Zu den 
durch den Oberkirchenrat geübten kirchenregiment- 
lichen Funktionen gehört insbesondere die Er-
	        
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