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Kirchenvermögen vertreten (als Kirchenpro-
kurator).
Die Superintendenturen sind in Präposituren
(35) eingeteilt. Der Präpositus wird vom Ober-
bischof ernannt; die Geistlichen der Präpositur
haben ein Vorschlagsrecht, das der Landesherr je-
doch ignorieren kann (V.O. vom 15. Febr. 1847).
Der Präpositus hat ein Aufsichtsrecht über die
Geistlichen seines Bezirkes (Synode). Unter
seinem Vorsitz treten die Geistlichen zu Synoden
jährlich einmal zusammen (Synodalordnung vom
29. Dezember 1841). Die Tätigkeit der Synoden
besteht in freien Verhandlungen über wissenschaft-
lich-theologische Gegenstände, in der Beantwortung
der von den kirchlichen Behörden an sie gestellten
Fragen, in freien Verhandlungen über Gegen-
stände des kirchlichen Lebens und der kirch-
lichen Praxis. Ausserdem haben sie ein Vor-
schlagsrecht für die Bestellung des Präpositus.
Die kirchenregimentlichen Befugnisse des
Landesherren erfahren eine Beschränkung durch
die Rechte der Privatpatrone. Zu den Rechten
des Patrons gehören insbesondere die Aufsicht
über die Verwaltung des Kirchenvermögens, die
Präsentation eines Geistlichen und die Teilnahme
an dem geistlichen Bauwesen ($ 151 d. W.). Das
landesherrliche Patronat (es besteht an den Kirchen
im Domanium und an zahlreichen Kirchen im Ge-
biete der Ritter- und Landschaft) wird ausgeübt
durch das Finanzministerium in bezug auf das
Kirchen- und Pfarrvermögen; durch die Domanial-
ämter und die Verwaltungsbehörden des Gross-
herzoglichen Haushaltes (für die Haushaltsgüter)
unter Oberaufsicht des Finanzministeriums, Ab-