Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Kirchenvermögen vertreten (als Kirchenpro- 
kurator). 
Die Superintendenturen sind in Präposituren 
(35) eingeteilt. Der Präpositus wird vom Ober- 
bischof ernannt; die Geistlichen der Präpositur 
haben ein Vorschlagsrecht, das der Landesherr je- 
doch ignorieren kann (V.O. vom 15. Febr. 1847). 
Der Präpositus hat ein Aufsichtsrecht über die 
Geistlichen seines Bezirkes (Synode). Unter 
seinem Vorsitz treten die Geistlichen zu Synoden 
jährlich einmal zusammen (Synodalordnung vom 
29. Dezember 1841). Die Tätigkeit der Synoden 
besteht in freien Verhandlungen über wissenschaft- 
lich-theologische Gegenstände, in der Beantwortung 
der von den kirchlichen Behörden an sie gestellten 
Fragen, in freien Verhandlungen über Gegen- 
stände des kirchlichen Lebens und der kirch- 
lichen Praxis. Ausserdem haben sie ein Vor- 
schlagsrecht für die Bestellung des Präpositus. 
Die kirchenregimentlichen Befugnisse des 
Landesherren erfahren eine Beschränkung durch 
die Rechte der Privatpatrone. Zu den Rechten 
des Patrons gehören insbesondere die Aufsicht 
über die Verwaltung des Kirchenvermögens, die 
Präsentation eines Geistlichen und die Teilnahme 
an dem geistlichen Bauwesen ($ 151 d. W.). Das 
landesherrliche Patronat (es besteht an den Kirchen 
im Domanium und an zahlreichen Kirchen im Ge- 
biete der Ritter- und Landschaft) wird ausgeübt 
durch das Finanzministerium in bezug auf das 
Kirchen- und Pfarrvermögen; durch die Domanial- 
ämter und die Verwaltungsbehörden des Gross- 
herzoglichen Haushaltes (für die Haushaltsgüter) 
unter Oberaufsicht des Finanzministeriums, Ab-
	        
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