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didaten zur freien Wahl vorgestellt«) oder bei
Solitärpräsentation (wo nur ein Kandidat präsen-
tiert wird) das votum negativum, d. h. ein Ein-
spruchsrecht wegen Leben, Wandel und Lehre
des Präsentierten (Assekurationsrevers v. 23. Febr.
1621 Ziff. XID). »Aus erheblichen Ursachen« kann
der Landesherr statt der Präsentation dreier Kan-
didaten die Präsentation eines Kandidaten allein
gestatten, wenn »zuvor die Genehmigung der ge-
samten Eingepfarrten und der Gemeinde einge-
zogen und beweislich beigebracht« wird (L. G.G.
E. V. $ 480). In der Seestadt Rostock werden die
Geistlichen vom Rate präsentiert, von der Ge-
meinde gewählt, durch das geistliche Ministerium
dem Oberbischof vorgeschlagen und von diesem
konfirmiert (Erbvertrag mit Rostock vom 13. Mai
1783 8 77, vom 21. September 1573), in Wismar
teils vom Landesherrn auf Präsentation durch den
Rat ermannt, teils von der Gemeinde auf Präsen-
tation des Rates gewählt (Regulativ wegen der
kirchlichen Verhältnisse in der Stadt Wismar vom
10. Mai 1829 8 13). Die Geistlichen in Rostock
und Wismar bilden je ein »geistliches Ministerium«
unter dem Superintendenten als director ministerii
(Erbvertrag mit Rustock vom 13. Mai 1783 8 76;
Regulativ betr. Wismar vom 10. Mai 1829 $$ 11,
12). Die Einführung (introductio) der Geistlichen
erfolgt kraft oberbischöflichen Auftrages durch den
Superintendenten.
Die Geistlichen sind keine Staatsbeamten, son-
dern »Kirchendiener«.. Als Öffentliche Beamte
gelten sie jedoch im Sinne ‘der V.O. zur Aus-
führung von $ 11 E.G. z. G.V.G. vom 5. Mai
1879 (Vorentscheidung; $ 81 d. W.).
Schlesinger, Staaterecht. 22