Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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zessen über Kirchengut ernennt der Landesherr 
durch den Oberkirchenrat Bevollmächtigte (Pro- 
kuratoren), welche die Kirche, als Prozesspartei, 
vertreten. Die Veräusserung von Kirchengut be- 
darf oberbischöflicher Genehmigung. 
Zweite Unterabteilung: Das Arar. 
$ 149. 
Das Ärar ist die Vermögensmasse, deren Ein- 
künfte zur Deckung. der sachlichen Ausgaben des 
Kultus, insbesondere für Bauzwecke, bestimmt 
sind. Die lokale Verwaltung des Ärars liegt auf 
dem Tande in den Händen des Pastors. Neben 
ihm fungieren im Domanium als Kontrollorgane 
‚die Kirchenjuraten, die auf Vorschlag des Pastors 
— nach Benehmen mit dem zuständigen Domanial- 
amt — vom Superintendenten beeidigt.-und in ihr 
Amt eingeführt werden. Die Kirchenjuraten sind 
in gewissem Sinne als Repräsentanten der kirch- 
lichen Gemeinde anzusehen. Bei den Landkirchen 
ständischen Patronats wird die Kontrolle des 
Pastors durch den Patron geübt, doch können 
auch hier Juraten bestellt werden. In den 
Städten sind besondere Beamte (Provisoren, 
Ökonomen) für die Verwaltung des Ärars bestellt, 
die bei Kirchen städtischen Patronates vom 
Magistrate, bei Kirchen landesherrlichen Patro- 
nates vom Landesherrn durch den Oberkirchenrat 
ernannt werden. Der Erwähnung bedürfen noch 
die Kirchenökonomieen. Bei Einführung der Re- 
formation wurde in den Städten das Vermögen der 
ihrer Bestimmung entfremdeten kirchlichen Lokal- 
stittungen an Kapellen, Präbenden, DBrüder- 
schaften usw. zu einem besonderen Fonds
	        
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