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zessen über Kirchengut ernennt der Landesherr
durch den Oberkirchenrat Bevollmächtigte (Pro-
kuratoren), welche die Kirche, als Prozesspartei,
vertreten. Die Veräusserung von Kirchengut be-
darf oberbischöflicher Genehmigung.
Zweite Unterabteilung: Das Arar.
$ 149.
Das Ärar ist die Vermögensmasse, deren Ein-
künfte zur Deckung. der sachlichen Ausgaben des
Kultus, insbesondere für Bauzwecke, bestimmt
sind. Die lokale Verwaltung des Ärars liegt auf
dem Tande in den Händen des Pastors. Neben
ihm fungieren im Domanium als Kontrollorgane
‚die Kirchenjuraten, die auf Vorschlag des Pastors
— nach Benehmen mit dem zuständigen Domanial-
amt — vom Superintendenten beeidigt.-und in ihr
Amt eingeführt werden. Die Kirchenjuraten sind
in gewissem Sinne als Repräsentanten der kirch-
lichen Gemeinde anzusehen. Bei den Landkirchen
ständischen Patronats wird die Kontrolle des
Pastors durch den Patron geübt, doch können
auch hier Juraten bestellt werden. In den
Städten sind besondere Beamte (Provisoren,
Ökonomen) für die Verwaltung des Ärars bestellt,
die bei Kirchen städtischen Patronates vom
Magistrate, bei Kirchen landesherrlichen Patro-
nates vom Landesherrn durch den Oberkirchenrat
ernannt werden. Der Erwähnung bedürfen noch
die Kirchenökonomieen. Bei Einführung der Re-
formation wurde in den Städten das Vermögen der
ihrer Bestimmung entfremdeten kirchlichen Lokal-
stittungen an Kapellen, Präbenden, DBrüder-
schaften usw. zu einem besonderen Fonds