Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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(Ökonomie) vereinigt. Später wurden die Ökono- 
mieen mit dem Ärar verschmolzen und in diesem 
mitverwaltet.e. Wo sie ihre Selbständigkeit be- 
wahrten (wie in Rostock, Güstrow, Parchim), wer- 
den sie auch heute noch vom Ärar getrennt ver- 
waltet (durch Ökonomen). Die Ökonomieen dienen 
den Zwecken des Kirchenbaues, der Besoldung 
von Geistlichen u. dergl. Der Pastor als solcher 
hat in den Städten das Ärar und die Ökonomie 
nicht zu verwalten. In der Seestadt Rostock wird 
das Ärar durch Kirchenvorsteher und Beckenherm 
unter Aufsicht des Rates, die Kirchenökonomie 
durch einen Ökonomus unter Aufsicht von 4 Pro- 
visoren (zwei grossherzoglichen und zwei rät- 
lichen) verwaltet. In Wismar stehen die »geist- 
lichen Hebungen« unter der Aufsicht einer beson- 
deren Kommission. Auch in den Seestädten hat 
der Landesherr als Oberbischof ein Aufsichts- und 
Inspektionsrecht über das Kirchengut und dessen 
Verwaltung. Die Revision der Kirchenärar- 
rechnung erfolgt am Ende des Rechnungsjahres 
bei Kirchen landesherrlichen Patronats durch den 
Superintendenten und den Kirchensekretär (eine 
Korrevision durch das zuständige Domanialamt), 
bei Kirchen ständischen Patronats durch den 
Privatpatron. 
Dritte Unterabteilung: Das Pfarrgut. 
8 150. 
Das Pfarrgut, die Pfründe, ist zur Dotation der 
Geistlichen und niederen Kirchendiener bec- 
stimmt. Es besteht aus Grundstücken (Wohnung, 
Ländereien), Ansprüchen auf wiederkehrende 
Leistungen (Geld oder Naturalabgaben), Kapi-
	        
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