18
dem Markgrafen durch Revers vom 9. Mai 1442
die Zusicherung, dass ihnen »alle Gnaden, Frei-
heiten, Gewohnheiten, Gerechtigkeiten, Rechte und
Privilegien« belassen werden sollten.
Alle Prinzen des landesherrlichen Hauses wer-
den mit dem vollendeten 19. Lebensjahr volljährig
(Hausgesetz von 1821 $ 2). Falls der zur Re-
gierung berufene Herzog noch nicht sein 19. Jahr
zurückgelegt hat, tritt eine Vormundschaft des
nächsten Agnaten ein (Erläuterungsvertrag Art. 21;
Hausgesetz von 1821 8 2). Die fürstliche Mutter
ist von der Mitregentschaft ausgeschlossen, sie hat
nur Erziehungsrechte. Wenn auch der Nachfolger
mit dem Eintritt in sein 20. Lebensjahr zwar die Re-
gierung selbst antreten soll, so soll er doch bis
zum Ablaufe seines 22. Jahres bei allem, was die
Verfassung des Landes angeht, bei Staatsverträgen
mit anderen regierenden Fürsten und. bei ‚seiner
Vermählung allemal die Minister seines Vorgängers
an der Regierung zu Rate ziehen, welche durch
ihre Mitunterschrift für treuen Rat nach ihren
Pflichten und Dienstverhältnissen ihm und dem
Lande verantwortlich sein sollen (Hausgesetz von
1821 $ 3). Sollte. beim Abgange eines regierenden
Herrn dessen Nachfolger, oder im Falle dieser
noch minderjährig wäre, dessen gesetzmässiger
Vormund abwesend sein, so sollen die Minister
die Regierungsgeschäfte unter gemeinschaftlicher
Unterschrift und Verantwortlichkeit so lange ge-
wissenhaft fortsetzen, bis Nachricht von dem neuen
Grossherzoge oder dem Vormunde eingeht, welche
jedoch auf das möglichste zu befördern ist (Haus-
gesetz von 1821 $ 4).