Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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dem Markgrafen durch Revers vom 9. Mai 1442 
die Zusicherung, dass ihnen »alle Gnaden, Frei- 
heiten, Gewohnheiten, Gerechtigkeiten, Rechte und 
Privilegien« belassen werden sollten. 
Alle Prinzen des landesherrlichen Hauses wer- 
den mit dem vollendeten 19. Lebensjahr volljährig 
(Hausgesetz von 1821 $ 2). Falls der zur Re- 
gierung berufene Herzog noch nicht sein 19. Jahr 
zurückgelegt hat, tritt eine Vormundschaft des 
nächsten Agnaten ein (Erläuterungsvertrag Art. 21; 
Hausgesetz von 1821 8 2). Die fürstliche Mutter 
ist von der Mitregentschaft ausgeschlossen, sie hat 
nur Erziehungsrechte. Wenn auch der Nachfolger 
mit dem Eintritt in sein 20. Lebensjahr zwar die Re- 
gierung selbst antreten soll, so soll er doch bis 
zum Ablaufe seines 22. Jahres bei allem, was die 
Verfassung des Landes angeht, bei Staatsverträgen 
mit anderen regierenden Fürsten und. bei ‚seiner 
Vermählung allemal die Minister seines Vorgängers 
an der Regierung zu Rate ziehen, welche durch 
ihre Mitunterschrift für treuen Rat nach ihren 
Pflichten und Dienstverhältnissen ihm und dem 
Lande verantwortlich sein sollen (Hausgesetz von 
1821 $ 3). Sollte. beim Abgange eines regierenden 
Herrn dessen Nachfolger, oder im Falle dieser 
noch minderjährig wäre, dessen gesetzmässiger 
Vormund abwesend sein, so sollen die Minister 
die Regierungsgeschäfte unter gemeinschaftlicher 
Unterschrift und Verantwortlichkeit so lange ge- 
wissenhaft fortsetzen, bis Nachricht von dem neuen 
Grossherzoge oder dem Vormunde eingeht, welche 
jedoch auf das möglichste zu befördern ist (Haus- 
gesetz von 1821 $ 4).
	        
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