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talien und dergl. Dies sogen. Pfründensystem der
Besoldung der Geistlichen führt in der Praxis zu
grossen Härten. Das Pfarrgut in den einzelnen
Gemeinden ist von sehr verschiedenem Werte.
Während einige Pfarren wohlhabend sind und
ihren Inhabern ein hohes Einkommen gewähren,
sind andere überaus schlecht dotiert. Wiederholt
hat in den letzten Jahren der Landtag Gelegenheit
gehabt, mit der Frage der Aufbesserung der not-
leidenden Pfarren sich zu beschäftigen. Es wurde
vorgeschlagen, die Härten des Pfründensystems
durch ein Alterszulagensystem zu mildern und die
Mittel zu Alterszulagen aus Beiträgen wohlhaben-
der Pfarren und der kirchlichen Gemeinden zu
nehmen. Es ist jedoch bisher nicht gelungen, in
dieser Hinsicht unter den Ständen eine Einigung
zu erzielen.
Der Pastor hat am Pfarrgute ein über die Be-
fugnisse des Niessbrauchers hinausgehendes
Nutzungsrecht. Von Kapitalien gebühren ihm nur
die Zinsen. Zur gerichtlichen Beitreibung ihm zu-
kommender rückständiger Gefälle und Hebungen
ist der Pastor nur im Mahnverfahren
(C. P.O. 88 688 ff.) berechtigt. Im übrigen muss
zur Prozessführung oberbischöflich ein Prokurator
bestellt werden.
Tritt ein Stellenwechsel ein, so findet unter
Leitung des Superintendenten eine Auseinander-
setzung des Geistlichen mit dem Nachfolger statt.
Stirbt ein Geistlicher, so gebührt seiner Witwe
und seinen Kindern das Gnadenjahr, d.h. die
Nutzung des Pfarrgutes für ein Jahr nach dem
Tode des Stelleninhabers. Die Verwaltung des
Pfarramtes während dieser Zeit wird vom Super-