Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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intendenten einem benachbarten Geistlichen über- 
tragen. Nach Ablauf des Gnadenjahres erhält die 
Witwe ein Wittum, d.h. Wohnung oder Mietsent- 
schädigung und einen Teil der Pfarreinkünfte. Das 
Wittum wird in einem mit dem Nachfolger zu ver- 
einbarenden Witwenvertrage festgesetzt. 
Zur Aufbesserung des Einkommens der un- 
genügend dotierten Pfarren der Landeskirche 
dient der Pfarraufbesserungsfonds (Statuten vom 
11. Oktober 1893). Das Vermögen des Fonds be- 
trug (Johannis 1907) 17 500 M. ($ 106 d. W.). Die 
Gebühren für die Taufe, die Trauung und den 
Kirchgang bei Geburten, Taufen und Trauungen 
sind aufgehoben (V. O. betr. den Wegfall von 
Stolgebühren vom 13. März 1876). Die einzelnen 
Kirchen und Pastoren erhalten für die wegge- 
fallenen Gebühren eine Abfindung aus dem 
Kirchenfonds. Diesem mit juristischer Persönlich- 
keit ausgestatteten Fonds sind aus dem franzö- 
sischen Kriegskostenentschädigungsfonds Wert- 
papiere zum Nennwerte von 2 Millionen Mark und 
Schuldverschreibungen der Schuldentilgungskom- 
mission über 1875000 Mark, als Kapital über- 
wiesen. Die Leitung der Verwaltung des Ver- 
mögens des Kirchenfonds ist dem Ministerium, Ab- 
teilung für geistliche Angelegenheiten, übertragen 
worden (Bek. vom 20. April 1876). Das Vermögen 
des Kirchenfonds betrug (31. Dezember 1906) 
4730 900 M. ($ 106 d. W.). Bemerkt sei noch, 
dass die Ansprüche der Kirchen und Geistlichen 
wegen Stolgebühren und ähnlicher Dienstbezüge 
in 4 Jahren verjähren ($ 32 A. V. z. B. G. B. 
$ 197 B.G.B.).
	        
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