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intendenten einem benachbarten Geistlichen über-
tragen. Nach Ablauf des Gnadenjahres erhält die
Witwe ein Wittum, d.h. Wohnung oder Mietsent-
schädigung und einen Teil der Pfarreinkünfte. Das
Wittum wird in einem mit dem Nachfolger zu ver-
einbarenden Witwenvertrage festgesetzt.
Zur Aufbesserung des Einkommens der un-
genügend dotierten Pfarren der Landeskirche
dient der Pfarraufbesserungsfonds (Statuten vom
11. Oktober 1893). Das Vermögen des Fonds be-
trug (Johannis 1907) 17 500 M. ($ 106 d. W.). Die
Gebühren für die Taufe, die Trauung und den
Kirchgang bei Geburten, Taufen und Trauungen
sind aufgehoben (V. O. betr. den Wegfall von
Stolgebühren vom 13. März 1876). Die einzelnen
Kirchen und Pastoren erhalten für die wegge-
fallenen Gebühren eine Abfindung aus dem
Kirchenfonds. Diesem mit juristischer Persönlich-
keit ausgestatteten Fonds sind aus dem franzö-
sischen Kriegskostenentschädigungsfonds Wert-
papiere zum Nennwerte von 2 Millionen Mark und
Schuldverschreibungen der Schuldentilgungskom-
mission über 1875000 Mark, als Kapital über-
wiesen. Die Leitung der Verwaltung des Ver-
mögens des Kirchenfonds ist dem Ministerium, Ab-
teilung für geistliche Angelegenheiten, übertragen
worden (Bek. vom 20. April 1876). Das Vermögen
des Kirchenfonds betrug (31. Dezember 1906)
4730 900 M. ($ 106 d. W.). Bemerkt sei noch,
dass die Ansprüche der Kirchen und Geistlichen
wegen Stolgebühren und ähnlicher Dienstbezüge
in 4 Jahren verjähren ($ 32 A. V. z. B. G. B.
$ 197 B.G.B.).