Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Vierte Unterabteilung: Die Kirchenbaulast. 
$ 151. 
Die Einkünfte des Kirchenärars (der Kirchen- 
fabrik) sind zur Erbauung und Reparierung von 
Kirchen, Pfarr- und Küster- auch Predigerwitwen- 
häusern mit Zubehör bestimmt. Der Begriff »Zu- 
behör« ist dem gemeinen Rechte (nicht dem B. G. 
B.; Art. 132 E.G. z. B. G. B.) zu entnehmen. Zu- 
behör sind zweifellos die Glocken und der um die 
Kirche herumliegende Kirchhof, falls er im Eigen- 
tum der Kirche steht. Bezüglich des nicht an der 
Kirche belegenen Friedhofes herrscht Streit. Über- 
wiegend wird auch er als Zubehör angesehen, d.h. 
wenn er überhaupt im Eigentum der Kirche steht. 
Neben dem Ärar ist für Kirchenbauzwecke die 
Ökonomie heranzuziehen, es sei denn, dass die 
Ökonomie bei ihrer Stiftung einem von den Bauten 
verschiedenen Zwecke gewidmet ist. Die »Ein- 
gepfarrten« haben ausserdem an Orten, wo es 
hergebracht ist, zur Reparatur baufälliger Kirchen 
und zum Neubau von Pfarr- und Küsterhäusern 
Hand- und Spanndienste zu leisten, soweit nicht 
Verträge oder erweisliches Herkommen ein anderes 
bestimmen (L.G.G.E.V. $ 499, 500). »Ein- 
gepfarrte« sind die zum Kirchspiel gehören- 
den Ortsobrigkeiten, also im Domanium 
der Landesherr, in der Landschaft die Stadt- 
magistrate, in der Ritterschaft die Gutsbesitzer, im 
Gebiete der Landesklöster die Klosterämter: 
Reichen das Kirchenärar und die Ökonomie zur 
Bestreitung der Baukosten und Anschaffung der 
Baumaterialien zum Neubau und Unterhalt der 
Kirchen und übrigen geistlichen Gebäude nicht
	        
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