Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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aus, und ist auch die Einziehung von Kapitalien 
und der Verkauf von Grundstücken der Kirche 
(oberbischöfliche Genehmigung ist dazu erforder- 
lich), deren Einkünfte für die notwendigen kirch- 
lichen Ausgaben nicht erforderlich sind, nicht zu- 
lässig, so tritt nach der V.O. vom 27. Dezember 
1824 und der Deklarator-V. O. vom 21. April 1832 
folgende Verteilung der Baulast ein. Die Bau- 
materialien sind vom Patron unentgeltlich herzu- 
geben. Die Fuhren zur Herbeiholung der Ma- 
terialien (Spanndienste) und die Handdienste zum 
Richten und zum Zäunen sind von den Einge- 
pfarrten und von der (politischen) Gemeinde un- 
entgeltlich zu leisten. Von den baren Baukosten 
übernimmt der Patron die eine Hälfte, die Einge- 
pfarrten aber — also auch der Patron, wenn er als 
Besitzer von eingepfarrten Gütern zu den Ein- 
sepfarrten mitgehörtt — die andere Hälfte. Eine 
Subrepartition der baren Kosten findet im Do- 
manium (V.O. vom 28. Juli 1825) und in den 
Städten statt, in der Ritterschaft nur insoweit, als 
Verträge (z.B. mit den Bauern) oder Observanz 
dies festsetzen. Die Leitung des Bauwesens_ ist 
Sache des Patrons. Der Umfang der Baulast wird 
auf einer »Pfarrkonferenz«e von dem Patron und 
den Eingepfarrten unter Zuziehung des Geistlichen 
(in den Städten des Provisors oder Ökonomus) be- 
stimmt. Widersprechen Eingepfarrte dem Bau, so 
muss der Patron sie verklagen, sei es auf Fest- 
stellung ihrer Verpflichtung, die Baulast mit zu 
tragen, sei es auf Leistung. Ist der Patron selbst 
in der Erfüllung der ihm oblicgenden Verpflich- 
tungen säumig, so muSS die Kirche durch einen 
Prokurator gegen ihn klagend vorgehen. Dagegen
	        
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