Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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handlungen, um die Geistlichen den ordentlichen 
Kirchengerichten zu unterstellen und ihnen so den 
Vorzug zweier Instanzen zu verschaffen. Die 
Verhandlungen sind, soviel bekannt, noch nicht 
zum Abschlusse gelangt. 
Kirchliche Gerichte sind das Konsistorium zu 
Rostock und das Obere Kirchengericht zu Rostock. 
Das Konsistorium ist durch die Konsistorialordnung 
vom 30. Januar 1570 errichtet. Es besteht aus 
einem Direktor, zwei Konsistorialräten und einem 
Konsistorialassessor cum voto decisivo. Das .Ver- 
fahren ist in der Konsistorialordnung festgesetzt, 
jedoch durch Vorschriften der Str. P.O. und des 
G. V. G. modifiziert. Das Obere Kirchengericht, 
errichtet auf Grund der V.O. vom 2. Januar 1880, 
ist besetzt mit einem Vorsitzenden und sechs Mit- 
gliedern. Der Vorsitzende muss dem Oberlandes- 
gerichte angehören, von den übrigen Mitgliedern 
müssen drei dem Richterstande angehören. Das 
Obere Kirchengericht ist Berufungs- und Be- 
schwerdeinstanz für die erstinstanzlichen Ent- 
scheidungen des Konsistoriums. Strafen sind Ver- 
weis, Geldstrafe, zeitweilige Amtsenthebung, Amts- 
entsetzung und Amıtsentlassung. Die Küsterschul- 
lehrer unterstehen nur in ihrer Eigenschaft als 
Kirchendiener, nicht in der als Lehrer, den 
Kirchengerichten (Entsch. des Oberen Kirchen- 
gerichtes vom 11. Juni 1904). 
Achter Titel: Der Entwurf einer evangelisch- 
lutherischen Kirchenverfassung von 1903. 
8 153. 
Dem ausserordentlichen Landtage ($ 55 d.W.) 
wurde unter dem 5. Juni 1908 vorgelegt der Ent-
	        
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