Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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hat ihre Angelegenheiten innerhalb der gesetz- 
lichen Grenzen selbst zu verwalten. Als Organ 
dieser Selbstverwaltung dient der Kirchenvorstand. 
Er besteht aus dem oder den Geistlichen der Ge- 
meinde, aus dem Patron oder dessen Stellvertreter 
und aus vier bis zwölf (je nach Grösse der Ge- 
meinde) weltlichen Mitgliedern der Kirchenge- 
meinde (Kirchenältesten), die von der Kirchen- 
gemeinde gewählt werden. Der Kirchenvorstand 
hat den Beruf, in Unterstützung der pfarramt- 
lichen Tätigkeit nach bestem Vermögen zum reli- 
giösen und sittlichen Aufbau der Gemeinde zu 
helfen, jede christliche (Gremeindetätigkeit zu 
fördern und die Kirchengemeinde in ihren inneren 
und äusseren Angelegenheiten zu vertreten. Zur 
Vertretung der Gesamtheit der Kirchengemeinden 
des Landes und zu gemeinsamer Beratung der An- 
gelegenheiten der Landeskirche wird das Kirchen- 
regiment in der Regel alle drei Jahre, wenn nötig 
auch in kürzeren Zeiträumen, eine Synode berufen. 
Die Synode besteht aus 17 Geistlichen und 24 
Laien, die teils vom Landesherrn zu ermennen, 
teils von den Kirchenvorständen des Landes, nach 
7 Wahlbezirken geteilt, zu wählen sind. Sie hat 
mit dem Kirchenregimente an der Erhaltung und 
dem Ausbau der Landeskirche auf Grund der 
heiligen Schrift und der Bekenntnisschriften der 
evangelisch-lutherischen Kirche zu arbeiten, Über 
die ihr vorgelegten Gesetzesentwürfe zu be- 
schliessen und zur Festsetzung von Umlagen 
(Neuere) ihre Genehmigung zu erteilen. Für die 
Zeit, während welcher die Synode nicht tagt, ist 
ein Synodalausschuss (bestehend aus fünf von der 
Synode gewählten Personen) zu bestellen.
	        
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