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hat ihre Angelegenheiten innerhalb der gesetz-
lichen Grenzen selbst zu verwalten. Als Organ
dieser Selbstverwaltung dient der Kirchenvorstand.
Er besteht aus dem oder den Geistlichen der Ge-
meinde, aus dem Patron oder dessen Stellvertreter
und aus vier bis zwölf (je nach Grösse der Ge-
meinde) weltlichen Mitgliedern der Kirchenge-
meinde (Kirchenältesten), die von der Kirchen-
gemeinde gewählt werden. Der Kirchenvorstand
hat den Beruf, in Unterstützung der pfarramt-
lichen Tätigkeit nach bestem Vermögen zum reli-
giösen und sittlichen Aufbau der Gemeinde zu
helfen, jede christliche (Gremeindetätigkeit zu
fördern und die Kirchengemeinde in ihren inneren
und äusseren Angelegenheiten zu vertreten. Zur
Vertretung der Gesamtheit der Kirchengemeinden
des Landes und zu gemeinsamer Beratung der An-
gelegenheiten der Landeskirche wird das Kirchen-
regiment in der Regel alle drei Jahre, wenn nötig
auch in kürzeren Zeiträumen, eine Synode berufen.
Die Synode besteht aus 17 Geistlichen und 24
Laien, die teils vom Landesherrn zu ermennen,
teils von den Kirchenvorständen des Landes, nach
7 Wahlbezirken geteilt, zu wählen sind. Sie hat
mit dem Kirchenregimente an der Erhaltung und
dem Ausbau der Landeskirche auf Grund der
heiligen Schrift und der Bekenntnisschriften der
evangelisch-lutherischen Kirche zu arbeiten, Über
die ihr vorgelegten Gesetzesentwürfe zu be-
schliessen und zur Festsetzung von Umlagen
(Neuere) ihre Genehmigung zu erteilen. Für die
Zeit, während welcher die Synode nicht tagt, ist
ein Synodalausschuss (bestehend aus fünf von der
Synode gewählten Personen) zu bestellen.