Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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für die Errichtung von Kirchen und Kapellen, für 
die Abhaltung von Prozessionen und Wallfahrten, 
für die Gründung, Zulassung oder Niederlassung 
von Orden, Kongregationen und anderen Religions- 
gesellschaften. 
Kinder aus einer. Mischehe zwischen Evangelisch- 
Lutherischen und Römisch-Katholischen sind, so- 
weit sie männlichen Geschlechtes sind, in der Re- 
ligion des Vaters, soweit sie weiblichen Ge- 
schlechtes sind, in der Religion der Mutter zu er- 
ziehen, wenn nicht erweislich vor Schliessung der 
Ehe besondere Verträge darüber unter den Braut- 
leuten selbst geschlossen sind (V.O. vom 25. Jan. 
1811 und vom 30. März 1821). 
Bei der Volkszählung am 1. Dezember 1905 
waren im Grossherzogtum 12 093 römisch - katho- 
lische Glaubensgenossen vorhanden. 
Zweiter Titel: Die reformierte Kirche. 
8 155. 
Die Angehörigen der reformierten Kirche 
genossen früher das Recht der öffentlichen Re- 
ligionsübung (exercitium religionis publicum) nur 
in der Stadt Bützow. Die an anderen Orten 
befindlichen Angehörigen galten als Glieder der 
reformierten Gemeinde in Bützow und warcn 
ausserhalb der Stadt Bützow der Hauptsache nach 
auf das im Westfälischen Frieden von 1643 ge- 
währleistete Recht der devotio domestica simplex 
(Hausandacht) beschränkt. Seit der V. O. vom 
5. Januar 1903 haben die Reformierten das Recht 
der öffentlichen Religionsübung im gleichen Um- 
fange wie die Angehörigen der römisch - katho- 
lischen Kirche.
	        
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