Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Viertes Kapitel: Die Regentschaft. 
& 11. 
Abgesehen von der Regentschaft im Falle der 
Minderjährigkeit des Nachfolgers gibt es besondere 
Bestimmungen über die bei dauernder oder zeit- 
weiliger Unfähigkeit des Landesherrn zur Führung 
der Regierung notwendige Regentschaft nicht. 
Nach den Grundsätzen des gemeinen Fürsten- 
rechtes wird man annehmen müssen, dass erforder- 
lichenfalls der nächste Agnat des Hauses zur 
Regentschaft berufen ist, soweit nicht der Landes- 
herr, wie z. B. bei zeitweiliger Behinderung durch 
Krankheit, andere Anordnungen trifft. 
Fünftes Kapitel: Apanagen und Wittümer des Gross- 
herzoglichen Hauses. 
8 12. 
Die massgeblichen Normen finden sich in der 
Zusatzverordnung vom 24. April 1908 zum Haus- 
gesetze von 1821. Der Grossherzog bezieht keine 
Zivilliste. Ihm gehört, wie später zu zeigen, ein 
grosser Teil des Landes zu Eigentum, und aus 
den Einkünften dieses Besitzes muss er die Kosten 
der Hofhaltung und des Landesregimentes be- 
streiten. Seit der 1849 erfolgten Unterscheidung 
zwischen Domänen und Haushaltsgut ($8$ 17, 19, 
69, 75, 102, 104 d. W.), die jedoch heute keine 
rechtliche, sondern lediglich eine administrative 
Bedeutung hat, ist nur der Ertrag des Haushalts- 
gutes (der Domänen des Grossherzoglichen Haus- 
haltes) für die Bestreitung der Hofhaltungskosten 
bestimmt. Die Bestreitung des Haushaltes des 
Grossherzogs, des Unterhaltes der Grossherzogin 
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