Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Bei der Volkszählung am 1. Dezember 1905 
wurden 883 evangelisch - reformierte Glaubensge- 
nossen im Lande gezählt. 
Dritter Titel: Die Juden. 
$ 156. 
Die rechtlichen Verhältnisse der Juden sind 
durch die VY. O. vom 23. Januar 1868 geregelt 
(vergl. wegen Erwerbes des Bürgerrechtes $ 29 
d. W.; wegen Erwerbes von Grundeigentum und 
wegen Ausübung der mit dessen Besitz verbun- 
denen öffentlichen Rechte $$ 34, 145 d. W.). An- 
langend das jüdische Religionswesen, so ist die 
Ausübung des Gottesdienstes . landesherrlich ge- 
stattet worden. Eine für sämtliche Synagogen des 
Landes vom israelitischen Oberrate ausgearbeitete 
Synagogenordnung ist unter dem 29. April 1843 
vom Landesherrn bestätigt worden. Juden, welche 
sich an einem Orte des Grossherzogtums nieder- 
lassen, wo keine jüdische Gemeinde besteht, sind 
verpflichtet, sich der örtlich nächsten jüdischen 
Gemeinde anzuschliessen (V. O. vom 26. März 1873 
betr. die Gemeindeverhältnisse der Juden). Zur 
Ordnung und Leitung der Verhältnisse der israeli- 
uschen Kirche ist der israelitische Oberrat zu 
Schwerin berufen (Statut vom 14. Mai 1839, abge- 
ändert durch Publikandum v. 27. Dezember 1875). 
Der Oberrat besteht aus dem vom Landesherrn be- 
stellten Landesrabbiner, zwei landesherrlichen 
Kommissarien und fünf weiteren von den Ge- 
meinden gewählten Mitgliedern. 
Die Oberaufsicht über die religiösen Verhält- 
nisse der Juden führt das Ministerium, Abteilung 
für geistliche Angelegenheiten.
	        
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