Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Spitze der vier Fakultäten stehen die Dekane, 
samtlich auf die Dauer eines Jahres durch die 
Gesamtheit der ordentlichen Professoren (aka- 
demisches Konzil) gewählt. Das akademische Ge- 
richt ist durch $ 81 Ziff. 4 der A. V. z. G.V.G. 
vom 17. Mai 1879 aufgehoben. 
An der Universität wirken 37 ordentliche Pro- 
fessoren, 13 ausserordentliche Professoren und 17 
Privatdozenten. Die Zahl der Studierenden und 
Hörer betrug (Oktober 1908) 723. 
Zweites Kapitel: Die Volksschulen. 
Erster Titel: Volksschulwesen im Domanium. 
Erste Unterabteilung: Die Einrichtung der 
Schulen. 
8 158. 
Die Schulpflicht der der lutherischen Kon- 
fession angehörenden Kinder beginnt mit zurück- 
gelegtem 6. Lebensjahr und dauert bis zur Kon- 
firmation (Schulordnung für das Domanium vom 
7. März 1823 $ 6). Regelmässig erfolgt die Kon- 
firmation nach vollendetem 14. Lebensjahr. Durch 
Zurückweisung von der Konfirmation (z. B. wegen 
mangelhafter Religionskenntnisse, groben Leicht- 
sinns oder Unsittlichkeit) kann die Schulpflicht je- 
doch über das 14. Jahr hinaus verlängert werden. 
Zur Teilnahme der Schulkinder am Unterricht ist 
unmittelbarer Zwang (im Verwaltungswege) zu- 
lässig. Wegen unentschuldigter Schulversäumnisse 
der Kinder werden die Personen, deren Aufsicht 
die Kinder untergeben sind, und zu deren Haus- 
cenossenschaft sie gehören (Eltern, Stief- und 
Pflegeeltern, Vormünder usw.) in me ge-
	        
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