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Spitze der vier Fakultäten stehen die Dekane,
samtlich auf die Dauer eines Jahres durch die
Gesamtheit der ordentlichen Professoren (aka-
demisches Konzil) gewählt. Das akademische Ge-
richt ist durch $ 81 Ziff. 4 der A. V. z. G.V.G.
vom 17. Mai 1879 aufgehoben.
An der Universität wirken 37 ordentliche Pro-
fessoren, 13 ausserordentliche Professoren und 17
Privatdozenten. Die Zahl der Studierenden und
Hörer betrug (Oktober 1908) 723.
Zweites Kapitel: Die Volksschulen.
Erster Titel: Volksschulwesen im Domanium.
Erste Unterabteilung: Die Einrichtung der
Schulen.
8 158.
Die Schulpflicht der der lutherischen Kon-
fession angehörenden Kinder beginnt mit zurück-
gelegtem 6. Lebensjahr und dauert bis zur Kon-
firmation (Schulordnung für das Domanium vom
7. März 1823 $ 6). Regelmässig erfolgt die Kon-
firmation nach vollendetem 14. Lebensjahr. Durch
Zurückweisung von der Konfirmation (z. B. wegen
mangelhafter Religionskenntnisse, groben Leicht-
sinns oder Unsittlichkeit) kann die Schulpflicht je-
doch über das 14. Jahr hinaus verlängert werden.
Zur Teilnahme der Schulkinder am Unterricht ist
unmittelbarer Zwang (im Verwaltungswege) zu-
lässig. Wegen unentschuldigter Schulversäumnisse
der Kinder werden die Personen, deren Aufsicht
die Kinder untergeben sind, und zu deren Haus-
cenossenschaft sie gehören (Eltern, Stief- und
Pflegeeltern, Vormünder usw.) in me ge-