Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Geht die Schulkinderzahl dauernd darüber hinaus, 
so sind neue Klassen einzurichten ($ 159 d. W.). 
Beim Bau und bei Einrichtung ländlicher Volks- 
schulhäuser im Domanium sind die im Rund- 
schreiben des Unterrichtsministeriums v. 1. De- 
zember 1904 aufgestellten Grundsätze zu beachten. 
Zweite Unterabteilung: Die Schullasten. 
8 159. 
Die Gebäude und Ländereien der Schulen in 
den Domanial-Dorfschaften sind den Gemeinden 
der Schulorte mit der Massgabe zum Eigentum 
überwiesen worden, dass dieselben bei unver- 
änderter Fortdauer der den eingeschulten Ort- 
schaften wegen Benutzung der gemeinsamen 
Schulen zustehenden Berechtigungen ein für alle 
Mal ihre Bestimmung zur Erhaltung der bestehen- 
den evangelisch-lutherischen Schulen und zur Be- 
soldung der Lehrer an denselben behalten (V.O. 
betr. die Beteiligung der Gemeinden im Domanium 
an den Ortsschulen vom 29. Juni 1869 $ 2). Da- 
für sind andererseits die Domanialgemeinden die 
Hauptträger der Schullasten. \Venn in einer Dorf- 
schaft eine Schule neu gegründet werden soll, so 
ist derselben eine vom Unterrichtsministerium fest- 
zustellende Dotation an Ländereien — zur Nutzung 
durch den Lehrer — aus den Mitteln der Ort- 
schaft oder der Ortschaften, für welche die neue 
Schule bestimmt ist, beizulegen (ebenda $ 3). Geht 
die Schulkinderzahl einer Klasse dauernd über 80 
hinaus, so muss, wenn nur eine Ortschaft zu der 
Schule gehört, eine neue Klasse eingerichtet wer- 
den. Sind dagegen in die Schule mehrere Ort-
	        
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