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Geht die Schulkinderzahl dauernd darüber hinaus,
so sind neue Klassen einzurichten ($ 159 d. W.).
Beim Bau und bei Einrichtung ländlicher Volks-
schulhäuser im Domanium sind die im Rund-
schreiben des Unterrichtsministeriums v. 1. De-
zember 1904 aufgestellten Grundsätze zu beachten.
Zweite Unterabteilung: Die Schullasten.
8 159.
Die Gebäude und Ländereien der Schulen in
den Domanial-Dorfschaften sind den Gemeinden
der Schulorte mit der Massgabe zum Eigentum
überwiesen worden, dass dieselben bei unver-
änderter Fortdauer der den eingeschulten Ort-
schaften wegen Benutzung der gemeinsamen
Schulen zustehenden Berechtigungen ein für alle
Mal ihre Bestimmung zur Erhaltung der bestehen-
den evangelisch-lutherischen Schulen und zur Be-
soldung der Lehrer an denselben behalten (V.O.
betr. die Beteiligung der Gemeinden im Domanium
an den Ortsschulen vom 29. Juni 1869 $ 2). Da-
für sind andererseits die Domanialgemeinden die
Hauptträger der Schullasten. \Venn in einer Dorf-
schaft eine Schule neu gegründet werden soll, so
ist derselben eine vom Unterrichtsministerium fest-
zustellende Dotation an Ländereien — zur Nutzung
durch den Lehrer — aus den Mitteln der Ort-
schaft oder der Ortschaften, für welche die neue
Schule bestimmt ist, beizulegen (ebenda $ 3). Geht
die Schulkinderzahl einer Klasse dauernd über 80
hinaus, so muss, wenn nur eine Ortschaft zu der
Schule gehört, eine neue Klasse eingerichtet wer-
den. Sind dagegen in die Schule mehrere Ort-