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schaften eingeschult, so ist regelmässig der Schul-
verband aufzulösen, und sind die eingeschulten
Ortschaften anzuhalten, eigene Schulen zu bauen.
Die Gemeinden sind in der Regel verpflichtet, die
ganze Schulkompetenz, d. h. das mit der Schule
verbundene, durch den Lehrer genutzte Land, un-
entgeltlich zu bestellen, soweit diese Pflicht nicht
durch Vereinbarung zwischen Gemeinde und
Lehrer unter Genehmigung des zuständigen Amtes
abgelöst wird, wie z. B. bei Verpachtung der
Schukländereien seitens des Lehrers (ebenda $ 4;
V.O. vom 26. Oktober 1907). Bei den Schulen
der Domanial-Dorfschaften liegen die Bauten und
Reparaturen der Schulhäuser und der Nebenge-
bäude, die Herstellung und Unterhaltung der
Brunnen und Befriedigungen, die Ausstattung der
Schulstuben, die Erhaltung des Schulinventars, die
Beschaffung der Lehrmittel und die Übertragung
der aus dem Eigentum an den Schulgebäuden und
Schulländereien entspringenden Lasten und Kosten
der Gemeinden ob, ohne dass dazu grund- oder
landesherrschaftliche Beihilfen gegeben werden
(ebenda $ 6). Den Gemeinden liegt ferner ob die
Anholung der vom Landesherrn berufenen Lehrer,
die Anholung und Zurückbringung der Schul-
assistenten von und nach der nächsten Post- oder
Eisenbahnstation, die Anfuhr der Feuerungs-
deputate für die Schulen, die Lehrer und
Lehrerinnen, mit Ausnahme der Ferienzeit die
wöchentliche gründliche Reinigung der Schul-
stuben, während die Überwachung der Reinigungs-
arbeiten und in der Zwischenzeit die gewöhnliche
Reinhaltung Sache der Schullehrer ist (ebenda
$ 7). Da, wo mehrere Gemeinden zu einem Schul-