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verbande vereinigt sind, oder zu einem solchen
bei Gründung einer anderen Schule vereinigt
werden, hat das Amt mit Genehmigung des
Ministeriums des Innern und des Unterrichts-
ministeriums den von jeder Gemeinde zu über-
nehmenden Anteil an den Schullasten festzustellen
(ebenda $S 8; V.O. vom 26. Oktober 1907). Prin-
zipiell werden alle Schullasten nach dem sogen.
kombinierten Steuerfuss d.h. zur Hälfte nach Ver-
hältnis des Hufenstandes, zur Hälfte nach Ver-
hältnis der Einwohnerzahl, verteilt. Im Falle der
Aufhebung eines Schulverbandes entscheiden beim
Mangel einer gütlichen Verständigung der be-
teiligten Ortschaften das Ministerium des Innern
und das Unterrichtsministerium darüber, ob und
in welchem Umfange diejenigen Ortschaften,
welchen die bis dahin gemeinsame Schule über-
lassen wird, den ausscheidenden Ortschaften Bei-
hilfen zur Herstellung des für dieselben erforder-
lichen getrennten Schulwesens leisten sollen
(ebenda $ 9).
Dritte Unterabteilung: Die Verwaltung der Schul-
angelegenheiten.
8 160.
Die Leitung der gemeindlichen Be-
teiligung an den Schulen in den Domanial-
Dorfschaften steht dem Gemeindevorstand unter
Beirat der Schulvorsteher zu (V.O. v. 29. Juni
1869 $ 1). Für jede Schule sind 2 Schulvorstcher,
welche im Schulorte selbst wohnhaft sein müssen,
zu bestellen. Die Stelle des ersten Schulvorstehers
soll in der Regel dem Dorfschulzen übertragen
werden. Für die Stelle des zweiten Schulvor-