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stehers haben die Dorfsversammlungen der Schul-
gemeinden zwei.Mitglieder der letzteren dem Amte
vorzuschlagen, und Amt und Prediger gemein-
schaftlich die Wahl zu treffen (Regulativ vom
19. September 1842, abgeändert durch Reskript v.
6. Dezember 1873). Die Schulvorsteher sind der
Schulbehörde (siehe unten) untergeordnet und
haben den Anordnungen derselben Folge zu
leisten. Wenn an der Schule einer Dorfschaft
andere Dorfschaften Anteil haben, so ist von den-
jenigen die Schule betreffenden Angelegenheiten,
welche einer Beschlussnahme der Dorfsversamm-
lung bedürfen, durch den Gemeindevorstand des
Schulortes den Gemeindevorständen der einge-
schulten Dorfschaften zur Veranlassung einer Be-
schlussnahme der dortigen Dorfsversammlungen
Mitteilung zu machen. Fallen die Beschlüsse der
Dorfsversammlung verschieden aus, so entscheidet
beim Mangel einer nachträglichen Einigung das
Amt (V.O. vom 29. Juni 1869 $ 10).
Die Gemeinden und deren Organe, Gemeinde-
vorstände und Schulvorsteher, haben Aufsicht über
den Schulunterricht und den Lehrer nicht zu üben.
Diese Aufsicht steht vielmehr der Schulbehörde,
d. h. dem Amte und dem Prediger, zu. Jeder
Prediger ist Inspektor der zu seiner Parochie ge-
hörenden Schulen und hat als solcher die Schulen
fleissig zu besuchen und »den Schulmeistern An-
leitung zu geben, wie sie die Kinder unterrichten
sollen«e (L. G. G. E.V. 8 495; Schulordnung für
die Domänen vom 7. März 1823 $$ 11, 14—16;
V.O. vom 1. Mai 1854).
Die Oberaufsichtsbehörde in Schulangelegen-
heiten ist das Unterrichtsministerium.