Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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stehers haben die Dorfsversammlungen der Schul- 
gemeinden zwei.Mitglieder der letzteren dem Amte 
vorzuschlagen, und Amt und Prediger gemein- 
schaftlich die Wahl zu treffen (Regulativ vom 
19. September 1842, abgeändert durch Reskript v. 
6. Dezember 1873). Die Schulvorsteher sind der 
Schulbehörde (siehe unten) untergeordnet und 
haben den Anordnungen derselben Folge zu 
leisten. Wenn an der Schule einer Dorfschaft 
andere Dorfschaften Anteil haben, so ist von den- 
jenigen die Schule betreffenden Angelegenheiten, 
welche einer Beschlussnahme der Dorfsversamm- 
lung bedürfen, durch den Gemeindevorstand des 
Schulortes den Gemeindevorständen der einge- 
schulten Dorfschaften zur Veranlassung einer Be- 
schlussnahme der dortigen Dorfsversammlungen 
Mitteilung zu machen. Fallen die Beschlüsse der 
Dorfsversammlung verschieden aus, so entscheidet 
beim Mangel einer nachträglichen Einigung das 
Amt (V.O. vom 29. Juni 1869 $ 10). 
Die Gemeinden und deren Organe, Gemeinde- 
vorstände und Schulvorsteher, haben Aufsicht über 
den Schulunterricht und den Lehrer nicht zu üben. 
Diese Aufsicht steht vielmehr der Schulbehörde, 
d. h. dem Amte und dem Prediger, zu. Jeder 
Prediger ist Inspektor der zu seiner Parochie ge- 
hörenden Schulen und hat als solcher die Schulen 
fleissig zu besuchen und »den Schulmeistern An- 
leitung zu geben, wie sie die Kinder unterrichten 
sollen«e (L. G. G. E.V. 8 495; Schulordnung für 
die Domänen vom 7. März 1823 $$ 11, 14—16; 
V.O. vom 1. Mai 1854). 
Die Oberaufsichtsbehörde in Schulangelegen- 
heiten ist das Unterrichtsministerium.
	        
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