Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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dem Lehrer wird in bar nur soviel hinzugezahlt, 
dass die Anfangsbesoldung erreicht wird. Die 
Alterszulagen werden bar gewährt. Das Höchst- 
einkommen beläuft sich, je nach der Schulkinder- 
zahl, auf 1800-1840 M. Ist mit einer Familien- 
schulstelle ein Kirchenamt verbunden, so erhöht 
sich die Besoldung um einen Mehrbetrag (»kirch- 
licher Voraus«), der vom Oberkirchenrate festge- 
setzt wird und 200 M. nicht überschreiten darf. 
Das Diensteinkommen der Inhaber von Klassen- 
lehrerstellen besteht in einem baren Jahresgehalt 
von 720 M. und in freier Wohnung und Feuerung. 
Das Anfangsgehalt erhöht sich nach fünf Dienst- 
jahren um den Betrag einer Alterszulage von 
100 M. auf jährlich 820 M. (V.O. vom 26. März 
1907 betr. das Diensteinkommen der Domanial- 
landschullehrer $ 14). 
Das bare Gehalt von Schulassistenten, welche 
zur einstweiligen Verwaltung einer Klassenlehrer- 
stelle abgeordnet werden, beträgt 600 M. jährlich 
(ebenda $ 15). 
Das bare Diensteinkommen wird vierteljährlich 
am Ende des Vierteljahres gezahlt. Die Zahlung 
erfolgt aus zwei Kassen, aus den Amtsschulkassen 
und aus der Domanialhauptschulkasse. Jedes 
Domanialamt führt eine besondere Amtsschulkassc. 
In dieselbe fliessen namentlich ausser Zuschüssen 
aus der Renterei (im ganzen jährlich 20 000 M.) 
und aus der Domanialverwaltung und der Ver- 
waltung des Grossherzoglichen Haushaltes (für 
die auf den Kammer- und Haushaltspachthöfen be- 
findlichen Schulstellen), Beiträge der Amtseinge- 
sessenen, die in Grundlage der geltenden Amts- 
schulkassenregulative aufgebracht werden, und die
	        
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