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dem Lehrer wird in bar nur soviel hinzugezahlt,
dass die Anfangsbesoldung erreicht wird. Die
Alterszulagen werden bar gewährt. Das Höchst-
einkommen beläuft sich, je nach der Schulkinder-
zahl, auf 1800-1840 M. Ist mit einer Familien-
schulstelle ein Kirchenamt verbunden, so erhöht
sich die Besoldung um einen Mehrbetrag (»kirch-
licher Voraus«), der vom Oberkirchenrate festge-
setzt wird und 200 M. nicht überschreiten darf.
Das Diensteinkommen der Inhaber von Klassen-
lehrerstellen besteht in einem baren Jahresgehalt
von 720 M. und in freier Wohnung und Feuerung.
Das Anfangsgehalt erhöht sich nach fünf Dienst-
jahren um den Betrag einer Alterszulage von
100 M. auf jährlich 820 M. (V.O. vom 26. März
1907 betr. das Diensteinkommen der Domanial-
landschullehrer $ 14).
Das bare Gehalt von Schulassistenten, welche
zur einstweiligen Verwaltung einer Klassenlehrer-
stelle abgeordnet werden, beträgt 600 M. jährlich
(ebenda $ 15).
Das bare Diensteinkommen wird vierteljährlich
am Ende des Vierteljahres gezahlt. Die Zahlung
erfolgt aus zwei Kassen, aus den Amtsschulkassen
und aus der Domanialhauptschulkasse. Jedes
Domanialamt führt eine besondere Amtsschulkassc.
In dieselbe fliessen namentlich ausser Zuschüssen
aus der Renterei (im ganzen jährlich 20 000 M.)
und aus der Domanialverwaltung und der Ver-
waltung des Grossherzoglichen Haushaltes (für
die auf den Kammer- und Haushaltspachthöfen be-
findlichen Schulstellen), Beiträge der Amtseinge-
sessenen, die in Grundlage der geltenden Amts-
schulkassenregulative aufgebracht werden, und die