Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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oder wegen Schwäche der körperlichen oder 
geistigen Kräfte nach. regelmässig zehnjährigem 
Dienste. Die Pension beträgt nach den vollen 
Dienstjahren, während welcher der Lehrer im 
öffentlichen Schuldienste als Lehrer im Lande an- 
gestellt gewesen ist, 352—1620 M. Die Ruhege- 
hälter werden aus der Domanialhauptschulkasse 
bestritten und vierteljährlich im voraus durch 
Vermittlung der Ämter gezahlt. 
Die Lehrer sind zur Teilnahme an dem 
Witweninstitut für Prediger, Organisten, Kantoren, 
Küster und Lehrer ($ SO d. W.) berechtigt und 
verpflichtet. Aus den Mitteln dieses Instituts, an 
das die Mitglieder jährliche Beiträge zu entrichten 
haben, erhalten die Witwen und Waisen ver- 
storbener Lehrer Witwenpensionen und Waisen- 
grelder. 
Dritter Unterabschnitt: Disziplinarverfahren. 
8 163. 
Wegen der Dienstvergehen der Lehrer normiert 
die V. O. vom 3. Mai 1907 (8 81 d. W.). Aus der 
Doppelstellung der Küsterschullchrer ergibt sich, 
dass sie in ihrer Eigenschaft als Lehrer der ge- 
nannten V. O., in ihrer Eigenschaft als Kirchen- 
diener der Kompetenz der Kirchengerichte ($ 152 
d. W.) unterstehen. 
Erwähnt sei noch, dass bei Beschwerden der 
Eltern über die Bestrafung ihrer Kinder ein be- 
sonderes Verfahren nach der V.O. v. 10. Februar 
1845 stattfindet. Derartige Beschwerden sind 
seitens der Eltern nicht beim Lehrer, sondern bei 
dessen nächstem Vorgesctzitem, dem Prediger, vor-
	        
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