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änderung des Umfanges und Auflösung eines
Schulverbandes ist dem Unterrichtsministerium
durch die Obrigkeit des Schulortes innerhalb der
Frist von einem Monat Anzeige zu erstatten. Für
jede Schule bedarf es eines Schulhauses mit Zu-
behör, welches neben den nötigen Schulstuben
eine Familienwohnung für den Schullehrer und
für dessen Wirtschaftsbetrieb die erforderlichen
Räume enthalten muss. Auch müssen die nötigen
Ställe gewährt werden. Das Schulzimmer muss
den für die Schulkinderzahl und die Unterrichts-
zwecke erforderlichen Raum bieten.
Bei den ritter-- und landschaftlichen Land-
schulen trägt die gesamten Schullasten die Orts-
obrigkeit des Schulortes. Bei Verbandsschulen
sind bezüglich der Verteilung der Schullasten auf
die zum Schulverbande gehörigen Ortschaften die
durch Vertrag oder durch zu Recht bestehende
Üblichkeit getroffenen Bestimmungen massgebend.
Die Verwaltung der Schulangelegenheiten ist
Sache der zuständigen Ortsobrigkeiten. Oberauf-
sichtsbehörde ist das Unterrichtsministerium. Als
Verwaltungsbehörde fungiert unter dem Unterrichts-
ministerium die Schulkommission zu Schwerin,
welche mit Einschluss des Vorsitzenden aus 7 Mit-
gliedern (darunter 4 ständischen) besteht. Die
Mitglieder werden vom Landesherrn ernannt, die
ständischen auf Präsentation des Engeren Aus-
schusses von Ritter- und Landschaft. Gegen Ent-
scheidungen der Schulkommission im Verwaltungs-
verfahren findet Rekurs (Beschwerde) an das
Unterrichtsministerium statt (V. O. vom 31. De-
zember 1896 betreffend die Schulkommission).
Jeder Geistlicher ist Inspektor der Schulen seiner