Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Parochie (B.G.B. E.V. 8 495; Patent-V.OQ. vom 
21. Juli 1821 8 22). 
Für die Ausbildung der ritter- und landschaft- 
lichen Landschullehrer sorgt das Lehrerseminar 
zu Lübtheen (Statut vom 8. Mai 1869; Prüfungs- 
ordnung vom 10. August 1900). 
Die Anstellung der Lehrer geschieht durch 
die ständische Ortsobrigkeit. Der Dienstvertrag 
unterliegt prinzipiell der freien Vereinbarung 
zwischen der Ortsobrigkeit und dem anzustellen- 
den Lehrer. Es darf jedoch dem Lehrer durch 
den Dienstvertrag nicht die Verpflichtung zu 
Nebendiensten irgendwelcher Art oder überhaupt 
zu solchen Handlungen oder Unterlassungen auf- 
erlegt werden, durch welche er in der pflicht- 
mässigen Ausübung seines Berufes verhindert oder 
beschränkt wird (V.O. vom 23. April 1908 betr. 
die Dienstverhältnisse der Lehrer an ritter- und 
landschaftlichen Landschulen $ 2). Die von den 
Gutsherrn kraft ihrer ständischen Machtbefugnisse, 
also als Trägern obrigkeitlichen Rechtes, ange- 
stellten Schullehrer gelten als öffentliche Beamte. 
Es liegt eben in den ständischen Verhältnissen 
begründet, dass Befugnisse, welche im modernen 
Staate nur der Landesregierung oder gewissen in 
den staatlichen Organismus eingegliederten Kor- 
porationen oder Behörden zustehen, hier von 
Privatpersonen als Trägern öffentlicher Rechte 
ausgeübt werden (Urteil des Landgerichts Güstrow 
vom 31. Oktober 1899). Die Küsterschullchrer 
werden in ihrer Eigenschaft als Küster vom 
Landesherrn (Oberbischof), in der als Lchrer von 
der Ortsobrigkeit bestellt. 
Das Diensteinkommen der angestellten Lehrer 
Schlesinger, Staatsrecht. 24
	        
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