Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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besteht in einem Grundgehalt (Anfangsbesoldung) 
und in Alterszulagen. Das Grundgehalt muss 
mindestens folgendes sein: freie Wohnung, Garten- 
land, Feuerung, Weide und Winterfutter für eine 
Kuh, 728 kg Roggen, 392 kg Gersten, 72 kg Hafer 
und 123 kg Erbsen, jährliches Schulgeld von 3M. 
für jedes schulpflichtige Kind, bare Zulage von 
190 M., welche jedoch, wenn das gesetzliche 
Schulgeld den Betrag von 170 M. nicht erreicht, 
um soviel zu erhöhen ist, dass sich Schulgeld und 
Zulage zusammen auf 360 M. belaufen, nach 
näherer Bestimmung des Anstellungsvertrages eine 
weitere bare Zulage von 100 M. oder Natural- 
bezüge in anschlagsmässigem Werte von 100 M. 
Ist mit der Schulstelle ein Kirchenamt verbunden, 
so erhöht sich das Grundgehalt um 100—150 M. 
Die Alterszulagen beginnen nach 4 Dienstjahren 
und steigen nach 24 Dienstjahren auf 600 Mark. 
Das Diensteinkommen wird, soweit die Anfangs- 
besoldung in Betracht kommt, von der Ortsobrig- 
keit oder von den mehreren zu einem Schulver- 
bande gehörenden Obrigkeiten aufgebracht. Da- 
gegen werden die Alterszulagen nach dem jähr- 
lichen Bedarfe durch eine Steuer aufgebracht, 
welche für jede katastrierte Hufe der ritterschaft- 
lichen Güter (ausschliesslich der Inkamerata und 
der ritterschaftlichen Flecken) und für jede 
katastrierte Hufe der Kloster-, Rostocker Distrikts- 
süter, der städtischen Ökonomie- und Kämmerei- 
güter zu entrichten und gleichzeitig mit der 
ordentlichen ritterschaftlichen Hufensteuer an den 
Landkasten einzuzahlen ist. Der Engere Aus- 
schuss von Ritter- und Landschaft weist die 
Zahlung der — durch Entscheidung der Schul-
	        
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