Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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hält als Apanage von der Volljährigkeit bis zur 
Vollendung des 25. Lebensjahres 24 000 M, von 
der Vollendung des 25. Lebensjahres bis zur 
Vollendung des 30. Lebensjahres 36 000 M, von 
der Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie 
von der früher erfolgenden Vermählung an 
40 000 M jährlich. Nur eine mit Gen’ehmigung des 
Grossherzogs eingegangene ebenbürtige Ehe be- 
gründet einen Anspruch auf Erhöhung der Apa- 
nage und auf Zahlung eines Einrichtungsgeldes 
im Falle der Vermählung. Jede Tochter des Gross- 
herzogs, sowie jede andere Prinzessin des Hauses 
erhält, solange sie unvermählt ist, von ihrer Voll» 
jährigkeit an, wenn sie im elterlichen Hause bleibt, 
16 000 M, wenn sie mit Erlaubnis des Grossherzogs 
einen eigenen Hofhalt einrichtet, 40 000 M jähr- 
liche Apanage. Sollte ein apanagierter Prinz mit 
Hlinterlassung eines oder mehrerer Kinder ver- 
sterben, ohne ein zu ihrer Erziehung und Er- 
haltung ausreichendes Vermögen zu hinterlassen, 
so sollen diese bis zur hausgesetzlichen Volljährig- 
keit die väterliche Apanage behalten. Es soll in- 
dessen in einem solchen Falle zur Erziehung eines 
Prinzen oder einer Prinzessin niemals mehr als 
die mit der Volljährigkeit derselben für sie ein- 
tretenden hausgesetzlichen Apanagen betragen, 
gezahlt werden, und mindert sich die auf die 
Kinder übergehende Apanage gegebenenfalls bis 
auf diesen Betrag ab. 
An Wittümern erhalten nach Massgabe der 
Ehepakten oder auf Grund besonderer Bewilligung 
des Grossherzogs im Höchstbetrage die Gross- 
herzogin beim Tode des Grossherzogs 100 000 M 
jährlich, die Erbgrossherzogin beim Tode des
	        
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