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Städten mit mehr als 5000 Einwohnern kann
ausserdem auf stadtverfassungsmässigen Beschluss
noch je ein Mitglied des Magistrates, des Bürgeraus-
schusses und der allgemeinen Bürgerschaft dem
Schulvorstande hinzutreten. Sind mehrere Ortsgeist-
liche vorhanden, so ist der erste Ortsgeistliche Mit-
glied des Schulvorstandes, doch kann das Ünter-
richtsministerium noch einen zweiten und dritten
Ortsgeistlichen zu Mitgliedern des Schulvorstandes
ernennen, wenn die Stadt in so viele Kirchspiele
zerfällt. In den ritterschaftlichen Flecken (Dassow
und Klütz) gehören dem Schulvorstand an der
Gutsherr (oder sein Stellvertreter) oder der Orts-
dirigent, der Ortsgeistliche, ein drittes, von dem
Gutsherrn oder dem Ortsdirigenten bestimmtes
Mitglied, der Rektor oder ein mit den Befugnissen
eines Rektors ausgestatteter Lehrer, falls solcher
an der Schule angestellt ist. Beschwerden gegen
Verfügungen des Schulvorstandes oder der Orts-
obrigkeit in Schulangelegenheiten führen an das
Unterrichtsministerium. Die in einzelnen Städten
weltenden Vorschriften, nach welchen Beschwerden
gegen den Schulvorstand an den Magistrat führen,
bleiben mit der Massgabe unberührt, dass gegen
die Beschwerdeentscheidung des Magistrates die
weitere Beschwerde an das Unterrichtsministerium
statt hat.
Zu den Befugnissen des Schulvorstandes ge-
hören die Verwaltung und Beaufsichtigung der
inneren Schulangelegenheiten, soweit es sich um
die Einrichtung, Gestaltung und Erteilung des
Unterrichtes, das Verhalten von Lehrern und
Schülern, sowie die Handhabung der Schulzucht
handelt. Streitigkeiten über die Zuständigkeit