Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Städten mit mehr als 5000 Einwohnern kann 
ausserdem auf stadtverfassungsmässigen Beschluss 
noch je ein Mitglied des Magistrates, des Bürgeraus- 
schusses und der allgemeinen Bürgerschaft dem 
Schulvorstande hinzutreten. Sind mehrere Ortsgeist- 
liche vorhanden, so ist der erste Ortsgeistliche Mit- 
glied des Schulvorstandes, doch kann das Ünter- 
richtsministerium noch einen zweiten und dritten 
Ortsgeistlichen zu Mitgliedern des Schulvorstandes 
ernennen, wenn die Stadt in so viele Kirchspiele 
zerfällt. In den ritterschaftlichen Flecken (Dassow 
und Klütz) gehören dem Schulvorstand an der 
Gutsherr (oder sein Stellvertreter) oder der Orts- 
dirigent, der Ortsgeistliche, ein drittes, von dem 
Gutsherrn oder dem Ortsdirigenten bestimmtes 
Mitglied, der Rektor oder ein mit den Befugnissen 
eines Rektors ausgestatteter Lehrer, falls solcher 
an der Schule angestellt ist. Beschwerden gegen 
Verfügungen des Schulvorstandes oder der Orts- 
obrigkeit in Schulangelegenheiten führen an das 
Unterrichtsministerium. Die in einzelnen Städten 
weltenden Vorschriften, nach welchen Beschwerden 
gegen den Schulvorstand an den Magistrat führen, 
bleiben mit der Massgabe unberührt, dass gegen 
die Beschwerdeentscheidung des Magistrates die 
weitere Beschwerde an das Unterrichtsministerium 
statt hat. 
Zu den Befugnissen des Schulvorstandes ge- 
hören die Verwaltung und Beaufsichtigung der 
inneren Schulangelegenheiten, soweit es sich um 
die Einrichtung, Gestaltung und Erteilung des 
Unterrichtes, das Verhalten von Lehrern und 
Schülern, sowie die Handhabung der Schulzucht 
handelt. Streitigkeiten über die Zuständigkeit
	        
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