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zwischen Schulvorstand und Ortsobrigkeit ent-
scheidet das Unterrichtsministerium.
Die Genehmigung zur Errichtung von Neben-
und Privatschulen wird in den Städten vom Ma-
gistratt mit Ermächtigung des Unterrichts-
ministeriums erteilt.
Die vorstehenden Vorschriften finden auf die
Städte Rostock und Wismar, sowie auf den Flecken
Warnemünde keine Anwendung.
Die Dienstverhältnisse der seminaristisch ge-
bildeten Lehrer und Lehrerinnen an den Volks-
und Bürgerschulen der Städte und der ritterschaft-
lichen Flecken sind durch V.O. v. 28. April 1908
geregelt. Das Anstellungsrecht rücksichtlich aller
Lehrer und Lehrerinnen ist — soweit es nicht
bereits den Oırtsobrigkeiten zustand — auf die
Ortsobrigkeiten übergegangen. Lehrerinnen (V.O.
V.O. vom 24. September 1875 und vom 13. Mai
1395 wegen der Befähigung zur Erteilung von
wissenschaftlichem Unterricht an Volks-, Bürger-
oder höheren Mädchenschulen für Mecklenburg-
Schwerin) dürfen nur Unterricht erteilen an
solchen Volks- und Bürgerschulen, die nur für
Mädchen bestimmt sind; und an gemischten Volks-
und Bürgerschulen in den beiden untersten Knaben-
klassen, in den beiden untersten gemischten
Klassen und in den gesonderten Mädchenklassen.
Die Zahl der wissenschaftlichen Lehrerinnen darf
ein Drittel der Gesamtzahl der an den Volks- und
Bürgerschulen desselben Ortes zur Erteilung von
wissenschaftlichem Unterricht angestellten Lehr-
kräfte dauernd nicht übersteigen.
Das Diensteinkommen der Lehrer und
Lehrerinnen bestimmt sich nach dem System der