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Ordnungsstrafen (Warnung, Verweis, Geldstrafen)
und Enifernung aus dem Amte (Dienstentlassung).
Die Entfernung aus dem Amte hat den Verlust des
Titels und des Pensionsanspruches von Rechts
wegen zur Folge. Für das Disziplinarverfahren
ist die Anstellungsbehörde zuständig. Gegen die
Entscheidung der Ortsobrigkeit steht -dem Be-
straften Beschwerde an das Unterrichtsministerium
frei. Ist mit dem Schulamt ein Kirchenamt ver-
bunden, so erfolgt die Entfernung aus dem Amte
(die ein Ausscheiden aus beiden Ämtern mit sich
bringt) durch Entscheidung der Ortsobrigkeit und
des Superintendenten, mangels einer Einigung der-
selben durch das Staatsministerium.
Mit Genehmigung des Unterrichtsministeriums
kann die Ortsobrigkeit Lehrerstellen, die an sich
mit seminaristisch gebildeten Lehrern zu besetzen
sein würden, mit Kandidaten des Predigtamts
bezhw. des höheren Schulamts oder mit Lehrern
besetzen, welche die Prüfung für Mittelschulen
(V.O. vom 9. März 1905 betr. die Prüfung von
Lehrern für Mittelschulen) bestanden haben.
Für die seminaristisch gebildeten Lehrer und
die Lehrerinnen an den Volks- und Bürgerschulen
zu Rostock, Warnemünde und Wismar gelten noch
einige, von dem Vorstehenden abweichende be-
sondere Bestimmungen.
Zur Unterstützung des Schulwesens in den
Landstädten und ritterschaftlichen Flecken ist im
Jahre 1876 aus der französischen Kriegskontribution
des Schulfonds (Vermögen am 31. Januar 1907:
1 307 200 M.) gegründet worden ($ 106 d. W.).
Aus dem Fonds werden den Obrigkeiten jährliche
Beihilfen gewährt.