Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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und Zurücknahme der Einlagen enthalten, werden 
landesherrlich bestätist. Die Anstalten haben 
juristische Persönlichkeit. Sie stehen unter der 
Aufsicht des Ministeriums des Innern. Direktorium 
der Sparkasse ist in den meisten Fällen der Ma- 
gistrat der Stadt. Im Jahre 1907 waren im Gross- 
herzogtum 39 Sparkassen vorhanden (die älteste 
ist in Schwerin 1821 gegründet), bei denen 63% 
Millionen Mark auf rund 140 000 Sparkassenbücher 
belegt waren. 
Eines der wichtigsten Kreditinstitute ist der 
mit juristischer Persönlichkeit ausgestattete ritter- 
schaftliche Kreditverein (gegründet 1818, neuge- 
staltet 1840, Satzungen vom 30. November 1899). 
In den Verein werden nur die zum ritterschaft- 
lichen Kataster steuernden ritterschaftlichen Land- 
güter aufgenommen. Er gewährt seinen Mit- 
gliedern Darlehen bis zu zwei Dritteilen des nach 
Vorschrift der Satzung ermittelten Wertes der 
Güter. Die Mittel werden durch Ausgabe von 
ritterschaftlichen Pfandbriefen beschafft, d. h. 
Schuldverschreibungen auf den Inhaber, welche 
von der Hauptdirektion des Vereins nach Vor- 
schrift der Satzungen gegen Bestellung erster 
Hypotheken an den der Bepfandbriefung fähigen 
ritterschaftlichen Landgütern ausgegeben werden. 
Die Pfandbriefe werden verzinst und zwar mit 
höchstens 4%. Zum Zwecke der Kapitalstilgung 
wird für jedes einzelne Gut ein besonderer Fonds, 
der sog. »sinkende Fonds«, gebildet, zu dem halb- 
jährliche Beiträge zu entrichten sind. Mit den 
zum sinkenden Fonds geleisteten Zahlungen wer- 
den die ausgegebenen Pfandbriefe eingelöst. Dem 
Inhaber von Pfandbriefen halten die zum Kredit-
	        
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