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O. vom 4. März 1902 betr. die Versicherungen
gegen Feuersgefahr).
Öffentliche Brandversicherungsanstalten be-
stehen je eine für das Domanium (einschliesslich
Inkamerata), die Landschaft und die Ritterschaft.
Die Domanialbrandversicherungs-
anstalt zu Schwerin (gegründet 1817, Grund-
gesetz vom 25. Mai 1881, abgeändert durch V.O.
V.O. vom 30. Juli 1886, 23. September 1893,
14. Juni 1898, 2. November 1898, 29. März 1901,
4. Juli 1902, 4. August 1903, 21. September 1905)
beschränkt sich auf die Versicherung von Ge-
bäuden, welche auf dem Grunde und Boden
der Grossherzoglichen Domänen, einschliesslich der
Inkamerata, liegen. Bezüglich aller versicherungs-
fähigen Gebäude besteht eine Zwangspflicht zur
Versicherung bei der Anstalt. Die bei der Do-
manialbrandversicherungsanstalt versicherten Ge-
bäude dürfen nicht gleichzeitig bei einer anderen
Anstalt gegen Feuersgefahr versichert sein. Die
Verwaltung der Anstalt wird von den Organen
der Domanialverwaltung, nämlich von dem Finanz-
Ministerium, Abteilung für Domänen und Forsten,
und den Domanialämtern, geführt. Das Ministerium
wird in dem eigentlichen Betriebe der Geschäfte
durch das Direktorium der Anstalt (bestehend aus
dem Präses und zwei Assessoren) vertreten, die
Ämter bedienen sich in bestimmten Grenzen der
Beihilfe der Ortsvorstände bezhw. eines oder
zweier Deputierter Mitglieder der Gemeindevor-
stände (der Ortsrepräsentanten). Die Oberaufsicht
über die Anstalt wird von dem Ministerium des
Innern geübt. Die Mittel zur Deckung der von
der Anstalt zu leistenden Zahlungen werden in