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Millionen Mark. Brandschädengelder sind im Jahre
Johannis 1907/03 gezahlt 334 790,36 M.
Zweites Kapitel: Handel und Gewerbe.
Erster Titel: Handel.
$ 169.
Wegen der auf Grund des Reichsgesetzes vom
6. Juli 1904 errichteten Kaufmannsgerichte vergl.
$ 122 d. W.
Die für den Umfang der beiden Grossherzog-
tümer errichtete Handelskammer (V.O. v. 2. Scep-
tember 1902 mit Abänderungs-V.O. v. 6. April
1906) mit dem Sitze in Rostock bildet eine Körper-
schaft mit Rechtsfähigkeit. Sie hat die Bestimmung,
die Gesamtinteressen des Handels, der Industrie
und der Schiffahrt des Landes wahrzunehmen,
insbesondere die Behörden in der Förderung von
Handel, Industrie und Schiffahrt durch tatsächliche
Mitteilungen, Anträge und Erstattung von Gut-
achten zu unterstützen. Die Mitglieder der
Handelskammer werden auf 6 Jahre gewählt von
denjenigen Kaufleuten, welche in einem in den
Grossherzostümern geführten Handcels- und Gec-
nossenschaftsregister eingetragen stehen und von
den Besitzern von in den Grossherzogtümern be-
legenen Betriebsstätten, die zu cinem ausserhalb
Mecklenburgs bestehenden, im Ilandelsregister
eingetragenen Unternehmen gehören, auch wenn
die Betriebsstätten nicht im Handelsregister ein-
getragen stehen, sofern dieselben nach Art und
Umfang einen in kaufmännischer Weise ceinze-
richteten Geschäftsbetrieb erfordern. Vom Wahl-
recht sind ausgeschlossen die Reichs- und Staats-