Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Millionen Mark. Brandschädengelder sind im Jahre 
Johannis 1907/03 gezahlt 334 790,36 M. 
Zweites Kapitel: Handel und Gewerbe. 
Erster Titel: Handel. 
$ 169. 
Wegen der auf Grund des Reichsgesetzes vom 
6. Juli 1904 errichteten Kaufmannsgerichte vergl. 
$ 122 d. W. 
Die für den Umfang der beiden Grossherzog- 
tümer errichtete Handelskammer (V.O. v. 2. Scep- 
tember 1902 mit Abänderungs-V.O. v. 6. April 
1906) mit dem Sitze in Rostock bildet eine Körper- 
schaft mit Rechtsfähigkeit. Sie hat die Bestimmung, 
die Gesamtinteressen des Handels, der Industrie 
und der Schiffahrt des Landes wahrzunehmen, 
insbesondere die Behörden in der Förderung von 
Handel, Industrie und Schiffahrt durch tatsächliche 
Mitteilungen, Anträge und Erstattung von Gut- 
achten zu unterstützen. Die Mitglieder der 
Handelskammer werden auf 6 Jahre gewählt von 
denjenigen Kaufleuten, welche in einem in den 
Grossherzostümern geführten Handcels- und Gec- 
nossenschaftsregister eingetragen stehen und von 
den Besitzern von in den Grossherzogtümern be- 
legenen Betriebsstätten, die zu cinem ausserhalb 
Mecklenburgs bestehenden, im Ilandelsregister 
eingetragenen Unternehmen gehören, auch wenn 
die Betriebsstätten nicht im Handelsregister ein- 
getragen stehen, sofern dieselben nach Art und 
Umfang einen in kaufmännischer Weise ceinze- 
richteten Geschäftsbetrieb erfordern. Vom Wahl- 
recht sind ausgeschlossen die Reichs- und Staats-
	        
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