Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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betriebe, die mit einem land- und forstwirtschaft- 
lichen Betriebe verbundenen Nebengewerbe und 
die landwirtschaftlichen und Handwerks-Genossen- 
schaften. Die Handelskammer beschliesst über den 
zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Ausgabe erforder- 
lichen Kostenaufwand und ordnet ihr Kassen- und 
Rechnungswesen selbständig. Die Kosten der Ver- 
waltung werden, soweit sie nicht durch besondere 
Einnahmen gedeckt werden, auf die Wahlberech- 
tigten umgelegt. Den Massstab bildet die Ge- 
werbe- und Erwerbssteuer ($ 113 d. W.). Die 
Handelskammer unterliegt dem Ministerium des 
Innern, soweit es sich um die Begründung, Unter- 
haltung oder Unterstützung von Einrichtungen 
oder Anstalten zum Zwecke der Erziehung oder 
Fortbildung der Gehilfen oder Lehrlinge handelt, 
in Gemeinschaft mit dem Unterrichtsministerium. 
Auf Antrag des Ministeriums des Innern kann sie 
durch Beschluss des Staatsministeriums aufgelöst 
werden. 
Zweiter Titel: Gewerbe. 
Erste Unterabteilung: Einleitung. 
8 170. 
Die Gewerbesachen .ressortieren in letzter 
Instanz zum Ministerium des Innern. Unter diesem 
Ministerium steht die Gewerbekommission in 
Schwerin. Sie ist durch V.O. vom 25. September 
1869 eingesetzt (vergl. V.O. vom 22. Dezbr. 1881 
betr. Kompetenz der Gewerbekommission in Ge- 
werbesachen). Die Gewerbekommission ist zur 
Erteilung von Wandergewerbescheinen (8$ 55 ff. 
G.O.) und von Wandersteuerscheinen ($ 112 d. 
W.) kompetent. Sie fungiert ferner als zweite
	        
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