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betriebe, die mit einem land- und forstwirtschaft-
lichen Betriebe verbundenen Nebengewerbe und
die landwirtschaftlichen und Handwerks-Genossen-
schaften. Die Handelskammer beschliesst über den
zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Ausgabe erforder-
lichen Kostenaufwand und ordnet ihr Kassen- und
Rechnungswesen selbständig. Die Kosten der Ver-
waltung werden, soweit sie nicht durch besondere
Einnahmen gedeckt werden, auf die Wahlberech-
tigten umgelegt. Den Massstab bildet die Ge-
werbe- und Erwerbssteuer ($ 113 d. W.). Die
Handelskammer unterliegt dem Ministerium des
Innern, soweit es sich um die Begründung, Unter-
haltung oder Unterstützung von Einrichtungen
oder Anstalten zum Zwecke der Erziehung oder
Fortbildung der Gehilfen oder Lehrlinge handelt,
in Gemeinschaft mit dem Unterrichtsministerium.
Auf Antrag des Ministeriums des Innern kann sie
durch Beschluss des Staatsministeriums aufgelöst
werden.
Zweiter Titel: Gewerbe.
Erste Unterabteilung: Einleitung.
8 170.
Die Gewerbesachen .ressortieren in letzter
Instanz zum Ministerium des Innern. Unter diesem
Ministerium steht die Gewerbekommission in
Schwerin. Sie ist durch V.O. vom 25. September
1869 eingesetzt (vergl. V.O. vom 22. Dezbr. 1881
betr. Kompetenz der Gewerbekommission in Ge-
werbesachen). Die Gewerbekommission ist zur
Erteilung von Wandergewerbescheinen (8$ 55 ff.
G.O.) und von Wandersteuerscheinen ($ 112 d.
W.) kompetent. Sie fungiert ferner als zweite