Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Instanz bei den nach Vorschrift der 8$ 20, 21 G. 
O. zu behandelnden Rekursen, wenn der Bescheid 
in erster Instanz von einer Behörde erteilt ist, 
welche nicht wenigstens aus drei Mitgliedern be- 
steht, und deshalb als eine kollegiale Behörde i. 
S. der $$ 20, 21 G. ©. nicht anzusehen ist. Ist da- 
gegen der Bescheid von einer kollegialen Behörde 
nach mündlicher Verhandlung in öffentlicher 
Sitzung ergangen, so ist das Ministerium zweite 
Instanz. Die Gewerbekommission ist endlich die 
erste Instanz, wenn in dem Geltungsbereiche der 
$$ 20, 21: G.O. die Inhaber obrigkeitlicher Rechte 
selbst auf ihrem Gebiete die Errichtung solcher 
Anlagen oder den Betrieb solcher Gewerbe beab- 
sichtigen, für welche nach der G.O. eine be- 
sondere Genehmigung erforderlich ist; und wenn 
bestimmte Funktionen in der G. O. der höheren 
Verwaltungsbehörde unmittelbar zugewiesen, resp. 
nach dem bestehenden Rechte zuständig sind, 
gegen das bezügliche Verfahren aber ein Rekurs 
nach Massgabe der 20, 21 G.O. — der dann an 
das sachlich kompetente Ministerium führt — statt- 
finden kann (vergl. $ 40 G.O.). Zu den Ünter- 
haltungskosten der Gewerbekommission ist seitens 
der Stände aus der Landessteucrkasse ein an die 
Renterei zu zahlendes Aversum von jährlich 
4935 M. für den Zeitraum 1. Juli 1905/10 be- 
willigt worden. 
Die Aufsicht über die Ausführung der Be- 
stimmungen der $3 1054, 105b Abs. 1, 105—105h, 
120a—_120e, 134—139a G.O. wird auf Grund des 
$ 139a G. O. neben den ordentlichen Polizeibe- 
hörden durch den Gewerbeinspcktor (Bck. vom 
9. April 1892) geübt. 
Schlesinger, Staatsrecht. 5
	        
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